Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · OWi-Recht

    Zeichen 266 gilt auch für Omnibusse

    | Das Zeichen 266 der StVO (Streckenverbot für Fahrzeuge, die eine bestimmte tatsächliche Länge überschreiten) gilt nicht nur für LKWs, sondern auch für Omnibusse. |

     

    Diese Klarstellung traf das OLG München (26.4.21, 24 U 111/21). Der Senat begründete das wie folgt:

     

    • Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anlage 2 zu § 41 StVO. Die Vorbemerkung (lfd. Nrn 36 bis 40) besagt, dass die Zeichen 262 bis 266 die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge verbieten, „deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, ein auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten“. Zeichen 266 (lfd. Nr. 40) stellt nicht auf die Masse, sondern auf die „tatsächliche Länge“ ab. Die Erläuterung ergänzt, dass das Verbot „bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge“ gilt.

     

    • Aus der Verwendung des Symbols eines LKWs in Zeichen 266 ergibt sich nichts anderes. Zwar wird in § 39 Abs. 7 StVO das LKW-Symbol als „Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ definiert. Das aber gilt nur, wenn „Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt“ werden, also ausdrücklich nicht für das Verständnis von Zeichen 266.

     

    • Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung in der Anlage 2 sprechen dafür, dass Zeichen 266 - wie die Klägerin meint - ein Unterfall von Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) ist, von dem ausdrücklich „Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ ausgenommen sind. Während Zeichen 253 auf die „zulässige Gesamtmasse“ abstellt, ist bei Zeichen 266 die tatsächliche Länge maßgeblich, während weder die zulässige noch die tatsächliche Masse (vgl. Zeichen 262) eine Rolle spielen.

     

    • Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wurden durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 19.3.92 (BGBl. I S. 678) in § 41 Abs. 2 Nr. 6 „Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ vom Geltungsbereich von Zeichen 253 ausgenommen. Zeichen 266 behielt jedoch - wie schon seit Inkrafttreten der StVO 1970 - die Beschreibung: „Verbot für Fahrzeuge, deren […] Länge eine bestimmte Grenze überschreitet.“ Zeichen 266 stand damals in einem Satz mit den Zeichen 262 bis 265, die ebenfalls nicht auf die Qualität des Fahrzeugs als LKW abstellen, was bei Zeichen 264 („Breite“, heute „tatsächliche Breite“) und 265 („Höhe“, heute „tatsächliche Höhe“) offensichtlich ist.

     

    • Zeichen 266 gibt der Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit, ein Streckenverbot für Fahrzeuge auszusprechen, die die angegebene maximale Länge überschreiten. Dies dient dazu, der im vorliegenden Fall eingetretenen Gefahr vorzubeugen, dass überlange Fahrzeuge in engen Kurven zwangsläufig auf die Gegenfahrbahn geraten und dadurch eine Gefahr für den Gegenverkehr darstellen. Diese Gefahr besteht allein durch die Länge des Fahrzeugs oder Gespanns, weshalb ein Abstellen auf dessen (zulässige oder tatsächliche) Masse keinen Sinn ergäbe. Zeichen 266 gilt daher - wie sich aus dem Wortlaut ergibt - gleichermaßen für LKWs wie für Kraftomnibusse und - wie durch den Hinweis auf „Fahrzeugkombinationen“ klargestellt wird - für PKWs, die mit einem Anhänger zusammen die vorgeschriebene Länge überschreiten.
    Quelle: ID 47449866