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  • · Fachbeitrag · Öffentlicher Verkehrsraum

    Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum

    Ein Fahrzeug wird nicht (mehr) im öffentlichen Verkehrsraum geführt, wenn es auf einem Parkplatz bewegt wird, nachdem der dafür Verfügungsberechtigte die Schranke der Zufahrt geschlossen und damit seinen Willen nach außen manifestiert hat, den Parkplatz der Allgemeinheit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (BGH 30.1.13, 4 StR 527/12, Abruf-Nr. 131087).

     

    Praxishinweis

    Der Begriff der „Öffentlichkeit“ des Verkehrs ist einer der sechs straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, die sich wie ein roter Faden durch das Verkehrsstrafrecht und das straßenverkehrsrechtliche OWi-Recht ziehen. Von der Frage, ob der Tatort(bereich) dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, hängt die Tatbestandsmäßigkeit fast aller Verkehrsstraftaten und Verkehrs-OWi ab. Daher muss man als Verteidiger ein besonderes Augenmerk auf die örtlichen Gegebenheiten richten. Wir werden demnächst darüber in einem Schwerpunktbeitrag eingehend berichten.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 82 | ID 38917140