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  • · Fachbeitrag · MPU

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für Radfahrer

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat - hier Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille -, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (VG Neustadt (Weinstraße) 30.1.12, 3 K 954/11. NW, Abruf-Nr. 121350).

    Praxishinweis

    Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV nicht das Führen eines Kfz, sondern lediglich das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus, sodass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Radfahrer ausreichend ist (BVerwG NJW 08, 2601). Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, entgegen (u.a. BayVGH DAR 10, 483; HessVGH VA 11, 49; OVG Berlin-Brandenburg BA 11, 184; OVG Niedersachsen NJW 08, 2059).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 108 | ID 33468290