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  • · Fachbeitrag · Kraftfahrzeugrennen

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: So ist die Regelung anzuwenden

    | 2017 ist § 315d StGB ‒ das verbotene Kraftfahrzeugrennen ‒ in das StGB eingefügt worden (dazu VA 19, 127 ). Nun hat der BGH zu den Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung bzw. zur Auslegung der Regelung Stellung genommen (17.2.21, 4 StR 225/20, Abruf-Nr. 221323 ). |

     

    Es handelt sich um den sog. Stuttgarter Raser-Fall, der damit seinen Abschluss gefunden hat. Die Ausführungen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:

     

    • Objektive Tathandlung ist das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Ausgehend von der Wortbedeutung meint unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. Tatbestandlich erfasst werden danach im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5) nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.

     

    • Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt weiter ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Täters voraus. Damit knüpft die Vorschrift ausweislich des Ausschussberichts (vgl. BT-Drucks. 18/12964, a. a. O.) an die Umschreibung des strafbaren Verhaltens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB an. Es kann daher für das inhaltliche Verständnis dieser einschränkenden Tatbestandsmerkmale auf die zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.

     

    • Das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss, um den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen, ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

     

    • Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht.

     

    • Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.

     

    • Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH hat mit der Entscheidung das Rad nicht neu erfunden, sondern die vorliegende Rechtsprechung der OLG (OLG Köln VA 20, 163; KG VA 290, 52 u. 88; OLG Stuttgart VA 19, 196; KG 22.2.21, 3 Ss 13/21; LG Aachen 11.2.21, 60 Qs 1/21) zusammengefasst und darauf aufgebaut. Und die Frage der Polizeiflucht hat er auch gleich in einem obiter dictum „entschieden“.

     

    Anders als das AG Villingen-Schwenningen (DAR 20, 218) ist der BGH übrigens das Auffassung, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG bestehen. Die Norm könne mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Weise ausgelegt werden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 114 | ID 47306538