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  • · Fachbeitrag · Hauptverhandlung

    Ablauf der Abwesenheitsverhandlung

    | Ist der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden (§ 73 Abs. 2 OWiG), kann das AG nach § 74 Abs. 1 eine sog. Abwesenheitsverhandlung durchführen, wenn der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt. Zu deren Ablauf nimmt das OLG Celle Stellung. |

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch eingelegt. Er hat über seinen Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung verschiedene Beweisanträge stellen lassen. Der Betroffene nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Er war vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Auch sein Verteidiger nahm an der Hauptverhandlung nicht teil.

     

    Das AG hielt die Geschwindigkeitsmessung für richtig. Es hat seine Überzeugung auf den Inhalt des Eichscheins, des Messprotokolls und auf das Messbild sowie auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Messbeamten gestützt. Weiter heißt es im amtsgerichtlichen Urteil: „Anträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Soweit der Verteidiger beantragt hat, den Schriftsatz vom 25.1.16 zu verlesen und diesen als Anlage zum Protokoll zu nehmen, sehen weder die Strafprozessordnung noch das Ordnungswidrigkeitengesetz ein solches Verfahren vor.“ Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.