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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Motorradfahrer: Vorsatz oder noch Fahrlässigkeit?

    Bei der Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit kann auch in Bezug auf Geschwindigkeitsbeanstandungen von Führern von Krafträdern nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 Prozent von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (AG Haßfurt 22.3.12, 3 OWi 2312 Js 986/12, Abruf-Nr. 131079).

     

    Praxishinweis

    Die Frage: „Schon vorsätzlich oder noch fahrlässig?“ ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung für das Absehen vom Fahrverbot von entscheidender Bedeutung. Denn im Hinblick auf die Regelung in § 1 Abs. 2 BKat - in Abschnitt I i.d.R. fahrlässige Begehungsweise - ist bei Vorliegen von Vorsatz ein Absehen vom Fahrverbot noch schwieriger zu erreichen. Soweit ersichtlich ist bislang Rechtsprechung zu der Frage, wann bei einer mit einem Kraftrad begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzliche Begehungsweise vorgelegen hat, noch nicht veröffentlicht worden. Das AG wendet mit seiner Entscheidung, die erst jetzt bekannt geworden ist, hier die Rechtsprechung der OLG zu Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw entsprechend an. Diese geht bei einer (relativen) Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 40 Prozent von einem vorsätzlichen Verstoß aus (vgl. u.a. OLG Braunschweig DAR 11, 407, 408; OLG Celle VA 10, 192; OLG Koblenz VA 10, 13, so auch schon KG NStZ-RR 02, 116; vgl. auch Burhoff in Burhoff, (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1593). Teilweise wird aber auch noch von absoluten Werten ausgegangen (vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff/Burhoff, a.a.O.).

     

    Der Verteidiger muss auf jeden Fall versuchen, eine Vorsatzverurteilung zu verhindern (vgl. dazu OLG Celle, a.a.O. [kein Vorsatz bei ggf. übersehenem Verkehrsschild]).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 85 | ID 38916470