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  • 08.05.2026 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Keine Reduzierung der Regelgeldbuße wegen plötzlichen Harndrangs

    Das AG Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen. Dennoch ist über das Urteil zu berichten, da das AG einen „markigen“ Zusatz gemacht hat.