· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Keine Speicherung von Rohmessdaten ‒ Divergenzvorlage zum BGH
| In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beschäftigen sich die OLG seit einigen Jahren mit der Frage, ob das Ergebnis einer mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist, wenn diese nicht nachträglich überprüft werden kann, weil die sog. Rohmessdaten nicht gespeichert worden sind. Diese Frage wird nun demnächst der BGH beantworten (müssen). |
Es hat nämlich das OLG Saarbrücken (10.4.25, 1 Ss (OWi) 112/24, Abruf-Nr. 247971) dem BGH diese Frage im Rahmen einer sog. Divergenzvorlage vorgelegt.
Die Verwertbarkeit wird bislang ‒ soweit ersichtlich ‒ von den OLG unisono bejaht. Das OLG Saarbrücken, möchte nun von dieser Rechtsprechung abweichen. Es hat das eingehend u. a. unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und anderer Verfassungsgerichte begründet. Aber: Das geht nur über eine sog. Divergenzvorlage an den BGH.
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