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  • 15.03.2019 · Nachricht · Geldbuße

    Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Uneinsichtigkeit

    | Das OLG Oldenburg (26.11.18, 2 Ss (OWi) 286/18, Abruf-Nr. 206784 ) musste entscheiden, wie eine Geldbuße bemessen wird. Das AG hatte in seinem Urteil die Regelgeldbuße erhöht. Es hatte ausgeführt, dass die Betroffene völlig uneinsichtig sei. Sie habe darauf beharrt, dass ihr Verhalten vollkommen korrekt gewesen sei. Es sei ihr nicht zu vermitteln gewesen, dass sie sich falsch verhalten habe. Sie habe dem Unfallgegner erschwert, seine Ansprüche gegenüber ihr bzw. ihrer Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Ein entsprechendes Nachtatverhalten sei bußgelderhöhend zu berücksichtigen. |