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  • · Fachbeitrag · Geldbuße

    Rettung des Rettungshundes

    Liegt eine besondere Stresssituation vor, die zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt, kann ggf. die Regelgeldbuße reduziert werden (AG Koblenz 29.4.13, 2010 Js 43957/12.34 OWi, Abruf-Nr. 132072).

     

    Praxishinweis

    Das AG hat eine solche Stresssituation für die lebensbedrohliche Erkrankung eines Rettungshundes bejaht. Die Betroffene war außerorts um 28 km/h zu schnell gefahren. Sie war auf der Fahrt zum Tierarzt, um ihren lebensbedrohlich erkrankten Rettungshund behandeln zu lassen. U.a. das hat das AG bewogen, die Regelgeldbuße zu senken. Daneben hat das AG auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hatte, abgestellt. Zudem sei bereits ausreichend verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das Gerichtsverfahren eingewirkt worden. Die verhältnismäßig großzügige Entscheidung führt zu der interessanten Frage, ob das AG mit derselben Begründung auch von einem Fahrverbot abgesehen hätte, wenn ein solches im Raum gestanden hätte. Passen würde die Argumentation auch da. Allerdings ist das so - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 154 | ID 40320080