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  • 05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132072

    Amtsgericht Koblenz: Urteil vom 29.04.2013 – 2010 Js 43957/12.34 OWi

    Liegt eine besonderer Stresssituation vor, die zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt, kann ggf. die Regelgeldbuße reduziert werden (bejaht für lebensbedrohliche Erkrankung eines Rettungshundes).


    Amtsgericht Koblenz
    2010 Js 43957/12.34 OWi
    Urteil
    IM NAMEN DES VOLKES
    In pp.
    hat das Amtsgericht - Einzelrichter - Koblenz in der öffentlichen Sitzung vom 29. April 2013 an der teilgenommen haben:
    für Recht erkannt:
    1. Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 35,00 EURO verhängt.
    2. Sie hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.
    Angewandte Vorschriften:
    §§ 41 Abs. 2, 49 StPO, 24 StVG, 11.3.5 BKat.
    Gründe:
    Die Betroffene, die im Oberwesterwaldkreis wohnt, Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes. Sie ist 43 Jahre alt. Sie ist verheiratet.
    Aufgrund des glaubhaften, von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses der Betroffenen sowie dem in allen Punkten nachvoll- ziehbaren, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie der Inaugenscheinnahme gemäß. § 86 StPO sämtlicher bei der Akte befindlichen Skizzen und Lichtbilder, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 261 StPO folgender Sachverhalt fest:
    Am 27.04.2012 ging es dem Hund der Betroffene lebensbedrohlich schlecht. Se entschloss sich daraufhin den Tierarzt ihres Vertrauens, der seine Praxis in 54340 Longuich betreibt, aufzusuchen. Dabei benutzte sie mit ihrem Pkw Mark VW, amtl. Kennzeichen XXXX, die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16:01 Uhr und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 28 km/h, was einen Verkehrsverstoß wie tenoriert darstellt.
    Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbuße gemäß § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbuße von 80,00 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden.
    Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt.
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 OWiG 464, 465 StPO.

    RechtsgebieteBKat, StPO, StVGVorschriften§§ 41 Abs. 2, 49 StPO, 24 StVG, 11.3.5 BKat