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  • · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Verkehrsfeindliches Fahrverhalten mit Schädigungsvorsatz

    Die Fahrt mit einem Motorrad allein auf dessen Hinterrad stellt für sich noch keinen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b StGB dar (AG Lübeck 9.12.11, 61 Gs 125/11, Abruf-Nr. 120599).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist im § 111a-Verfahren ergangen. Das AG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen § 315b StGB abgelehnt. Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, indem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht worden sei, lasse sich nicht annehmen. Die Fahrt habe primär fahrerischen Unterhaltungszwecken gedient, damit aber jedenfalls auch (noch) dem eigenen Fortkommen im Verkehr. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass eine Vielzahl bewusst risikoreicher, teilweise grotesk-absurder Fahrmanöver im täglichen Straßenverkehr der vergleichsweise hohen Strafdrohung und -erwartung des § 315b StGB unterfielen. Dies möge aus generalpräventiven Gesichtspunkten zur mäßigenden Einwirkung auf das Verhalten im Straßenverkehr zwar geboten erscheinen. Diese Betrachtung verschließe sich aber, da nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße enumerativ von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst seien.

     

    Das AG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO jedoch mit einem Verstoß gegen § 21 StVG begründet. Das vom Beschuldigten benutzte Kraftrad habe über eine (zulassungs-)bescheinigte Nennleistung von 25 kw (9300 Umdrehungen/min) verfügt, der Beschuldigte sei jedoch nur Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A gewesen, die auf Krafträder mit einer Leistung von maximal 25 kw beschränkt gewesen sei. Für die Voraussetzungen des § 69 StGB hat das AG dann auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine sog. verkehrs-spezifische Anlasstat sei, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige (BGH VA 06, 214).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 66 | ID 31914560