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  • · Fachbeitrag · Gefährliche Körperverletzung

    Der Pkw als gefährliches Werkzeug

    Eine Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zufügt (BGH 20.12.12, 4 StR 292/12, Abruf-Nr. 131086).

     

    Praxishinweis

    Immer wieder hat es der BGH mit Fällen zu tun, in denen fraglich ist, ob der Einsatz eines Pkws in einer bestimmten Situation, in der ein anderer verletzt worden ist, als Körperverletzung „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist (BGH VA 07, 114; 11, 173). Der BGH geht davon aus, dass im Zufallbringen einer Person durch ein gezieltes Anfahren eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen. Daher kann eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden (BGH a.a.O.). Auch reichen Angst- und Panikgefühle als rein psychische Empfindungen regelmäßig nicht aus, um eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB zu begründen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn diese psychischen Einwirkungen zu einem pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand geführt haben (BGHSt 48, 34, 36; BGH, NStZ-RR 00, 106).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 82 | ID 38917090