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27.02.2025 · Fachbeitrag aus Vollstreckung effektiv · Zwangsvollstreckungsformulare

Fehlerhafte Forderungsaufstellung vermeiden

Vielfach gehen bei den Vollstreckungsgerichten folgende Forderungsaufstellungen ein, die sich letztlich als fehlerhaft erweisen:  > lesen

04.03.2025 · Fachbeitrag aus ChefärzteBrief · Werberecht

Heilmittelwerbegesetz: Wann ist eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt?

Wann ist eine Werbung für Leistungen einer Privatklinik unzulässig? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht (LG) Bochum zu befassen (Urteil vom 07.05.2024, Az. 18 O 21/23). Das Urteil veranschaulicht die engen Grenzen, innerhalb derer Werbung für medizinische Leistungen erlaubt ist.  > lesen

28.02.2025 · Nachricht aus Kanzleiführung professionell · Betriebsprüfung/Fahrtenbuch

Schwärzungen im Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen ... > lesen

05.05.2025 · Sonderausgaben aus ZP Zahnarztpraxis professionell · Downloads · Effiziente Praxisführung

Sonderausgabe "BWA in der Zahnarztpraxis lesen und vergleichen"

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10.10.2023 · Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete

Das CO2-KostAufG und zahlreiche Fragen - aktualisierte Version 09-2023

Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.  > lesen

28.08.2023 · Fachbeitrag aus Auto Steuern Recht · Bilanz

Rückstellungen im Autohaus (Teil 2): Drohende Verluste bei Rücknahme von Leasingrückläufern

Der Verkauf von Leasingfahrzeugen gehört mittlerweile für jedes Autohaus zum „daily business“. Dabei ebenfalls gang und gäbe: Eine Rückkaufverpflichtung des Händlers. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags nämlich nicht, muss es der Händler – auf Verlangen des Leasinggebers – zurückkaufen. Dann drohen Verluste. Wie Sie diese in der Steuerbilanz darstellen, damit sie auch der Betriebsprüfung standhalten, zeigt Ihnen Teil 2 der ...  > lesen

03.08.2023 · Sonderausgaben aus ZP Zahnarztpraxis professionell · Downloads · Effiziente Praxisführung

Sonderausgabe "Mehr Umsatz durch angestellte Zahnärzte"

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10.10.2023 · Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete

Das CO2-KostAufG und viele offene Fragen

Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel. Eine aktualisierte Version von September 2023 finden Sie unter der Abruf-Nr. 49740489.  > lesen