28.08.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Internationale Steuerberatung · Außensteuerrecht
Mit seinem Urteil vom 8.4.25 (IX R 32/23, DStRE 25, 757) hat der BFH eine bedeutende Entscheidung zur Auslegung der sog. Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG getroffen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob diese Vorschrift auch bei Minderheitsbeteiligungen an ausländischen Personengesellschaften zur Anwendung kommt. Der BFH verneint dies und stellt sich damit ausdrücklich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung. Für die Anwendung der Umschaltklausel kommt es auf eine ...
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28.08.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Internationale Steuerberatung · DBA-Schweiz
Streitig war, ob ein Arbeitnehmer Grenzgänger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz ist. Dabei setzte sich das FG Baden-Württemberg mit der Berechnung der für die Bestimmung der Grenzgängereigenschaft wichtigen Nichtrückkehrtage auseinander und vertrat die Auffassung, dass bei einer regelmäßig gegebenen täglichen Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt von über drei Stunden die Grenze zur Unzumutbarkeit einer arbeitstäglichen Rückkehr eines Arbeitnehmers zu seinem inländischen ...
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28.08.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Internationale Steuerberatung · USA
Mit der Unterschrift von Präsident Trump am 4.7.25 ist der „One Big Beautiful Bill Act“ (s. www.iww.de/s14256 ; im Folgenden: OB3) in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsvorhaben der Regierung Trump wurde in Rekordzeit durch den Kongress verabschiedet – ein für viele Beobachter überraschendes Ergebnis angesichts der nur hauchdünnen Mehrheiten der Republikaner in beiden Häusern. Der OB3 enthält neben steuerlichen Reformen auch umfassende Änderungen in den Bereichen Verteidigung und ...
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
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28.08.2023 · Fachbeitrag aus Auto Steuern Recht · Bilanz
Der Verkauf von Leasingfahrzeugen gehört mittlerweile für jedes Autohaus zum „daily business“. Dabei ebenfalls gang und gäbe: Eine Rückkaufverpflichtung des Händlers. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags nämlich nicht, muss es der Händler – auf Verlangen des Leasinggebers – zurückkaufen. Dann drohen Verluste. Wie Sie diese in der Steuerbilanz darstellen, damit sie auch der Betriebsprüfung standhalten, zeigt Ihnen Teil 2 der ...
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
Eine aktualisierte Version von September 2023 finden Sie unter der Abruf-Nr. 49740489.
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