27.08.2025 · Fachbeitrag aus Planungsbüro professionell · Honorar
Es ist ziemlich einfach, aber kaum jemand weiß es: Honorarvereinbarungen für die Planung von Straßenverkehrsanlagen werden häufig falsch getroffen. Die unschöne Folge in honorartechnischer Hinsicht ist, dass nahezu keine Objekttrennung stattfindet. Das ist bei innerörtlichen und außerörtlichen Straßen nicht anders als bei der Planung einer Autobahn. PBP klärt deshalb in einer zweiteiligen Beitragsreihe auf.
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18.08.2025 · Fachbeitrag aus Steuern sparen professionell · Rentenbesteuerung
Seit Juli 2024 wird an etwa drei Mio. Bundesbürger in zwei Schritten ein Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente gezahlt. Weil dieser Zuschlag nicht nur in den Rentendaten enthalten ist, die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, sondern auch auf den Rentenbezugsmitteilungen ausgewiesen wird, fragen sich mehrere SSP-Leser, ob und wenn ja wie der Zuschlag der Besteuerung unterliegt. SSP klärt auf.
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28.02.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Internationale Steuerberatung · Der praktische Fall
Die guten Unternehmensteile behalten, die schwachen ausgliedern: Mithilfe von Carve-outs können sich Konzerne wieder auf ihr Kerngeschäft fokussieren. Im Unterschied zu klassischen M&A-Transaktionen wird bei
einem Carve-out nicht das gesamte Unternehmen verkauft. Vielmehr
erfolgt ein „Herausschnitzen“ (Carve-out) eines – oftmals rechtlich unselbstständigen – Unternehmensteils oder Geschäftsbereichs eines Konzerns zu einer rechtlich selbstständigen Einheit. Häufig wird ein ...
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28.02.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Internationale Steuerberatung · Konzernklausel
Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) führt regelmäßig zu Streitfällen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Der BFH hat entschieden, dass die sog. Verlängerung der Beteiligungskette auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört (BFH 25.9.24, II R 36/21).
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
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28.08.2023 · Fachbeitrag aus Auto Steuern Recht · Bilanz
Der Verkauf von Leasingfahrzeugen gehört mittlerweile für jedes Autohaus zum „daily business“. Dabei ebenfalls gang und gäbe: Eine Rückkaufverpflichtung des Händlers. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags nämlich nicht, muss es der Händler – auf Verlangen des Leasinggebers – zurückkaufen. Dann drohen Verluste. Wie Sie diese in der Steuerbilanz darstellen, damit sie auch der Betriebsprüfung standhalten, zeigt Ihnen Teil 2 der ...
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
Eine aktualisierte Version von September 2023 finden Sie unter der Abruf-Nr. 49740489.
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