06.03.2026 · Fachbeitrag aus Betriebswirtschaft im Blickpunkt · Wirtschaftsforschung
Nach sechs Jahren rückläufiger Zahlen ist die Überschuldung in Deutschland zurückgekehrt: 2025 sind wieder 5,67 Mio. Menschen über 18 Jahre überschuldet, können also die Summe ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen längeren Zeitraum nicht begleichen. Außerdem stehen ihnen zur Deckung ihres Lebensunterhalts weder Vermögen noch Kreditmöglichkeiten zur Verfügung. Mit anderen Worten: Die zu leistenden Gesamtausgaben sind höher als die ...
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23.02.2026 · Fachbeitrag aus StiftungsBrief · Spenden
Die meisten Stiftungen unterstützen Dritte mit Spenden. Diese Spenden sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG das Einkommen der Stiftung mindern. Während der Abzug für Inlandsspenden regelmäßig unproblematisch ist, sieht das bei Spenden ins Ausland nicht so einfach aus. Diese Erfahrung musste jüngst ein Steuerzahler für eine Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung machen. SB nimmt dies zu Anlass, die Unterschiede im Abzug von Inlandsspenden und Auslandsspenden vorzustellen.
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27.02.2026 · Fachbeitrag aus Privatliquidation aktuell · Themenspezial
Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) nach Nr. 1040 GOZ ist laut GOZ-Analyse 2024 (PA 01/2026, Seite 3) mit 18,69 Prozent des Honorarvolumens mit Abstand die umsatzstärkste Privatleistung in deutschen Zahnarztpraxen. Und doch führt ihre Abrechnung immer wieder zu Unsicherheiten. Wie Sie Fehler vermeiden, erläuterte PA zuletzt in diesen Beiträgen.
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
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