14.03.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Unternehmensnachfolge · BFH-Rechtsprechung
Mit seiner Entscheidung vom 8.8.24 (IV R 1/20, Abruf-Nr. 244410 ) hat der BFH für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs die unterschiedlichen Rechtsfolgen dargelegt, die sich ergeben, wenn diese Übertragung entweder unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder gegen die Zusage einer lebenslänglichen Versorgungsrente erfolgt. Da sich die Steuerfolgen dieser beiden Alternativen wesentlich unterscheiden, sind diese Grundsätze bei der Übertragung eines ...
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14.03.2025 · Nachricht aus Verkehrsrecht aktuell · Sachverständigengutachten
Die fehlende Restwertermittlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt in der Regel einen Mangel dar, der unter Umständen zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen kann. Dennoch muss der Geschädigte nicht auf den Kosten dafür sitzen bleiben.
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12.02.2025 · Fachbeitrag aus Versicherung und Recht kompakt · Gebäudeversicherung
Der Umstand, dass eine Versicherung zum Neuwert vorliegt, schließt die Vereinbarung einer Entschädigungshöchstgrenze nicht aus. Maßgeblich ist stets das konkrete Leistungsversprechen des VR. Bei einer Neuwertversicherung bleibt es den Parteien unbenommen, das Risiko des VR etwa durch Wiederherstellungsklauseln oder bestimmte Höchstentschädigungsbeträge zu begrenzen. So entschied es das OLG Oldenburg.
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03.02.2025 · Fachbeitrag aus Versicherung und Recht kompakt · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Schließt der VN den Vertrag über einen Versicherungsvertreter, ist das Textformerfordernis bei den Gesundheitsfragen gewahrt, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten die Gefahrfragen wörtlich vorliest, dem Interessenten (auch nach Beantwortung) das vom Agenten ausgefüllte
Formular vor der Unterzeichnung jedenfalls noch einmal zur Durchsicht vorgelegt und dem Interessenten dann (auch nach Unterschrift) die Fragen dauerhaft in lesbarer Form zur Verfügung stellt. So entschied es das ...
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
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28.08.2023 · Fachbeitrag aus Auto Steuern Recht · Bilanz
Der Verkauf von Leasingfahrzeugen gehört mittlerweile für jedes Autohaus zum „daily business“. Dabei ebenfalls gang und gäbe: Eine Rückkaufverpflichtung des Händlers. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags nämlich nicht, muss es der Händler – auf Verlangen des Leasinggebers – zurückkaufen. Dann drohen Verluste. Wie Sie diese in der Steuerbilanz darstellen, damit sie auch der Betriebsprüfung standhalten, zeigt Ihnen Teil 2 der ...
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10.10.2023 ·
Downloads allgemein aus MK Mietrecht kompakt · Downloads · Nebengebiete
Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG – das auch für Mietverträge vor 2023 gilt – sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. Das folgende Dokument stellt die Gesamtproblematik ausführlich dar – nebst Berechnungsbeispiel.
Eine aktualisierte Version von September 2023 finden Sie unter der Abruf-Nr. 49740489.
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