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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Die Übergangsregelungen zu den Änderungen in Straf- und Bußgeldsachen durch das 2. KostRMoG

    von RA Detlef Burhoff, RoOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Am 1.8.13 ist das 2. KostRMoG in Kraft getreten (vgl. BGBl. I, S. 2586). Die auch für den Verkehrsrechtler wichtigsten Übergangsregelungen stellen wir Ihnen hier vor. |

     

    Die für die Praxis vor allem im Hinblick auf die Anhebung der Betragsrahmen (vgl. VA 13, 158, Punkt 1) wichtige Frage, welches Recht in bei Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.13 bereits laufenden Straf- und Bußgeldsachen anwendbar ist, richtet sich nach der Übergangsregelung in § 60 RVG.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Gebührenreferenten der RA-Kammern gehen davon aus, dass die Änderung in Nrn. 4100/5100 VV RVG (VA 13, 160 Punkt 5) und die Änderungen in § 17 Nr. 10 und 11 (VA 13, 159, Punkt 3) lediglich Klarstellungen sind und damit auf jeden Fall auch in „Altfällen“ Anwendung finden sollen (vgl. RVGreport 13, 260).

     

     

    Geht man von einer Gesetzesänderung aus, ist beim Wahlanwalt grundsätzlich § 60 Abs. 1 RVG anzuwenden:

     

    • Ist dem Rechtsanwalt/Verteidiger der unbedingte Auftrag zu der jeweiligen Angelegenheit vor dem 1.8.13 erteilt worden oder wurde er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet, gilt altes Recht. Es kommt für die Frage der Bestellung oder Beiordnung nicht darauf an, ob es sich um eine „gerichtliche“ Bestellung/Beiordnung handelt. Das Wort „gerichtlich“ ist in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gestrichen worden.

     

    • Ist der Rechtsanwalt nach dem 31.7.13 beauftragt, beigeordnet oder bestellt, gilt neues Recht.

     

    Entscheidend für die Frage „altes/neues Recht?“ ist Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i. S. des § 15 RVG. Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt.

     

    • Beispiel

    Der Verteidiger wird vom Beschuldigten im Februar 2013 mit der Verteidigung zunächst nur im vorbereitenden Verfahren beauftragt. Nach Eingang der Anklage beim AG am 5.8.13 beauftragt der Beschuldigte den Verteidiger auch mit der weiteren Verteidigung im gerichtlichen Verfahren.

     

    Für die Abrechnung gilt:

    • Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG richten sich nach den Gebührenrahmen/-beträgen des alten Rechts.
    • Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und ggf. Terminsgebühren) richten sich nach der ab 1.8.13 geltenden Fassung des RVG.
    • Hinsichtlich der Postentgeltpauschalen gilt m.E.: Es entstehen auf jeden Fall zwei Postentgeltpauschalen, denn das gerichtliche Verfahren, zu dem der unbedingte Auftrag erst nach dem 1.8.13 erteilt worden ist, ist nach der Neuregelung in § 17 Nr. 10a RVG eine eigene Angelegenheit, in der somit nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG eine Postentgeltpauschale entsteht. Das ist m.E. unabhängig von der Streitfrage zum alten Recht, in welchem Verhältnis vorbereitendes und gerichtliches Verfahren zueinander stehen.
     

    Für den Pflichtverteidiger/beigeordneten Rechtsanwalt gilt ebenfalls die allgemeine Regelung aus § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung ankommt.

     

    • Beispiel

    Im vorstehenden Beispiel wird der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren am 17.8.13 vom AG als Pflichtverteidiger bestellt.

     

    Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers richten sich insgesamt nach neuem Recht. Für die Wahlanwaltsgebühren gelten allerdings die Ausführungen zum vorstehenden Beispiel.

     

    In Rechtsmittelverfahren gilt:

    • Für den vorinstanzlich nicht beauftragten Rechtsanwalt/Verteidiger gelten die allgemeinen Grundsätze des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrags. Liegt dieser vor dem 1.8.13, gilt altes Recht. Liegt dieser nach dem 31.7.13, gilt neues Recht.

     

    • War der Rechtsanwalt/Verteidiger hingegen bereits in der Vorinstanz beauftragt, ist nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG - unabhängig von dem ihm erteilten Rechtsmittelauftrag - auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen.

     

    • Beispiel

    Der Angeklagte ist am 25.7.13 vom AG verurteilt worden. Der Verteidiger erhält unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung den Auftrag, Berufung einzulegen. Ist diese noch bis zum 31.7.13 beim AG eingereicht worden, gilt altes Recht. Ist die Berufung hingegen erst nach dem 31.7.13 eingereicht worden, berechnet sich die Vergütung nach neuem Recht. Der frühere Auftrag ist unbeachtlich.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Übersicht zu den 9 wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG: Burhoff, VA 13, 158
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 179 | ID 42241070