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  • · Fachbeitrag · Formwirksames Rechtsmittel

    Rechtsmitteleinlegung durch E-Mail

    Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend (OLG Hamm 6.11.12, III-1 VAs 41/12, Abruf-Nr. 130023).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG ist zwar (nur) im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ergangen. Die Entscheidung lässt sich aber auf andere Rechtsmittel übertragen. Sie entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 09, 357; OLG Oldenburg NJW 09, 536; NZV 12, 303 für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren; OLG Schleswig SchlHA 09, 244; LG Magdeburg 27.10.08, 24 Qs 87/08 für das Strafbefehlsverfahren; LG Zweibrücken VRS 119, 223). Also: Finger weg von der (einfachen) E-Mail.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 30 | ID 37385860