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  • 11.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130023

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 06.11.2012 – III-1 VAs 41/12

    Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.


    III-1 VAs 41/12

    OLG Hamm

    Beschluss:

    Justizverwaltunssache
    In pp.
    hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 06.11.2012 beschlossen:

    Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.
    Mit einer E-Mail vom 31.07.2012 "Beschwerde_1 zur Mahnung der OJK vom 26.07.2012" wendet sich der Betroffene - soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind - gegen den Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm im vorliegenden Verfahren.

    Der Kostenbeamte hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm (Dezernat 10) hat angeregt, die Erinnerung als unzulässig zurückzuweisen.

    II.
    Die Erinnerung ist unzulässig, da sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.

    Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Sognatur eingelegt.

    Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die eletronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder - in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).

    Auf die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs ist der Betroffene im vorliegenden Verfahren zweimal hingewiesen worden ( durch Verfügung des Berichterstatters vom 02.11.2012 sowie durch Übersendung der Stellungnahme des Präsidenten des OLG Hamm - Dezernat 10 - vom 05.10.2012).

    III.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus § 14 Abs. 7 KostO.

    RechtsgebieteKostO, EGGVG, FamFG, ZO, StPOVorschriftenKostO 1 a: KostO 14; EGGVG 26; EGGVG 29; FamFG 14; ZO 130a; StPO 41a