16.01.2020 · Nachricht · Fahrverbot
Strafschärfender § 24a und Schonfrist
Der Angeklagte, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis war, hatte mit seinem Pkw öffentliche Straßen befahren. Er stand dabei zudem unter dem Einfluss der berauschenden Mittel Cannabis (6,5 µg/l) und Kokain (Cocain: 193 µg/l; Benzoylecgonin: 919 µg/l). Das AG hat ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt.
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