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Neues zum Fahrverbot
| Wir stellen Ihnen einige neuere Entscheidungen vor, die sich mit dem Fahrverbot nach § 25 StVG befassen. Die Entscheidungen enthalten allerdings nichts wesentlich Neues, sondern bestätigen nur die ständige Rechtsprechung der OLG. |
Das OLG Zweibrücken hat noch einmal zum Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer Stellung genommen (OLG Zweibrücken 22.5.25, 1 ORbs 3 SsBs 56/23, Abruf-Nr. 249697). Es geht mit der ständigen Rechtsprechung anderer OLG davon aus, dass die Frage, ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, eine Frage des Einzelfalls ist. Es kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit ‒ nach Auffassung des OLG ‒ deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei sei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen. Bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung komme in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gelte. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege, ist eine Frage des Einzelfalls. Das AG müsse in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat. Das OLG hat im entschiedenen Fall eine Woche von einem einmonatigen Fahrverbot als vollstreckt angesehen.
Das OLG Karlsruhe hat noch einmal darauf hingewiesen, dass, wenn die wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse eine Abweichung von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbot rechtfertigen sollen, dazu vom Betroffenen vorgetragen werden muss. Ihn trifft eine Darlegungslast (vgl. OLG Karlsruhe 31.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 629/24, Abruf-Nr. 249695, unter Hinweis auf OLG Karlsruhe 17.12.18, 1 Rb 10 Ss 644/18).
Das OLG Jena hat zur Frage Stellung genommen, wann das Gericht einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO geben muss, dass es beabsichtigt, ein Fahrverbot zu verhängen. Das ist immer der Fall, wenn im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet worden ist. Dann darf das AG nur auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (OLG Jena 25.4.25, 3 ORbs 401 SsBs 156/24, Abruf-Nr. 249694).
Das AG Dortmund hat über das Absehen von einem Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß entschieden (AG Dortmund 6.5.25, 729 OWi-265 Js 451/25 -51/25, Abruf-Nr. 249668). Nach Auffassung des AG führen im Rahmen des Regelfahrverbots nach Nr. 39.1 BKat die bloße Unübersichtlichkeit des Tatorts mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände würden nicht entlasten. Sie würden den Fahrlässigkeitsvorwurf vielemehr noch verschärfen, der dem Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machen sei. Schon unter besten Sichtbedingungen sei es nämlich falsch und führe zu einem Regelfahrverbot, wenn man beim Abbiegen in den entgegenkommenden Verkehr fahre und hierbei einen Unfall verursache.
Auch ein eingetretener Eigenschaden, der durch die Vollkaskoversicherung mit 600 EUR Selbstbeteiligung übernommen wurde, sei ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können. Ebenso seien fehlende Voreintragungen allein kein Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Und schließlich hat auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände nicht gereicht, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.
Schließlich soll nach Auffassung des AG Dortmund ein Fahrverbot derart beschränkt werden können, dass das Führen von Pkws mit Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung vom Fahrverbot ausgenommen werden könne (AG Dortmund 15.5.25, 729 OWi-256 Js 646/25-62/25, Abruf-Nr. 249669; zutreffend a. A. Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 1358).
Weiterführender Hinweis
- Zu den Fahrverbotsfragen eingehend Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 1358. Siehe auch unsere Rechtsprechungsübersicht in VA 25, 89