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  • 14.09.2017 · Nachricht · Fahrverbot

    Kein Fahrverbot nach zwei Jahren, ggf. selbst bei „Zwischeneintrag“

    | Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom (Regel-)Fahrverbot rechtfertigen. Wann das der Fall ist, ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dazu hat jetzt das OLG Naumburg noch einmal Stellung genommen (13.6.17, 2 Ws 132/17, Abruf-Nr. 195625 ). |