06.07.2026 · Nachricht · Fahrverbot
Kein Fahrverbot beim erheblichen Abweichen vom Normalfall
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre.
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