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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Kein Absehen vom Fahrverbot, wenn Betroffener Ableistungsmöglichkeiten verstreichen lässt

    Der Betroffene kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbots berufen, wenn er Gelegenheiten zur verhältnismäßigen Ableistung des Fahrverbots, z.B. einen Krankenhausaufenthalt oder die Nebensaison seines Arbeitgebers, eigenverantwortlich verstreichen lässt (AG Landstuhl 11.5.15, 2 OWi 4286 Js 1077/15, Abruf-Nr. 144673).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene ist wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVO zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt worden. Das AG hat gegen den ledigen Betroffenen, der nicht vorbelastet ist, als Kaufmann bei einem Baukonzern angestellt ist und 1800 EUR netto/Monat verdient und weder Schulden noch Unterhaltsverpflichtungen hat, ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Ein Absehen vom Fahrverbot kam nach Auffassung des AG nicht in Betracht.

     

    Selbst wenn die Einschränkungen des Betroffenen möglicherweise unverhältnismäßig sind, wäre ihm vorliegend wegen eigenverantwortlichen Herbeiführens der Situation der Unverhältnismäßigkeit der Wegfall des Fahrverbots nicht zugutegekommen. Denn er hatte nach Erlass des Bußgeldbescheids zuerst die Möglichkeit, in der Nebensaison seiner Baufirma zwischen November und März das Fahrverbot anzutreten. Diese hat er nutzlos verstreichen lassen. Und selbst nachdem die Hauptverhandlung schon terminiert war, hat er einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt absolviert. Den hätte er problemlos mit einem Urlaub von 14 Tagen kombinieren können, um das Fahrverbot zu absolvieren. Wer solche Gelegenheiten verstreichen lässt, kann sich nicht später auf eine Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen. Der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheids Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren (OLG Hamm NZV 05, 495). Tut er das nicht, kann dies bei der Abwägung nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen.

     

    Praxishinweis

    Das AG hat aus denselben Gründen auch das Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV abgelehnt. Dazu verweist es zusätzlich darauf, dass es sich um ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG gehandelt hat, von dem nur unter erheblich „strengeren“ Vorgaben abgesehen werden kann als bei einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 S. 1 StVG. Die Entscheidung entspricht damit der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BayObLG NZV 97, 89; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Köln VRS 88, 392; noch weitergehend OLG Hamm DAR 08, 652 vgl. auch Deutscher in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtlich OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn. 1377). Dem wird man sich anschließen können, wenn - wie hier - der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Schwieriger wird die Rechtslage allerdings, wenn der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit bestreitet. Denn dann bestand aus seiner Sicht überhaupt kein Anlass, sich auf ein Fahrverbot vorzubereiten. Dann wird man ihm aber auch nicht zur Last legen dürfen, wenn er das nicht getan hat.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 137 | ID 43447186