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  • 28.11.2025 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Existenzgefährdung: Prüfungspflicht beim Absehen vom Fahrverbot

    | Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. |