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Beharrliche Pflichtverletzung ohne Voraussetzungen des BKatV
Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss. Dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.
Dazu müssen im Urteil Feststellungen getroffen werden. Das war hier nicht der Fall bzw. das AG hatte zwei Verurteilungen herangezogen, die Taten betrafen, die zeitlich nach dem abgeurteilten Vorfall lagen (OLG Frankfurt a. M. 2.4.26, 1 ORbs 256/25, Abruf-Nr. 254151).
Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 132 | ID 50845448