26.05.2026 · IWW-Abrufnummer 254151
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 02.04.2026 – 1 ORbs 256/25
Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.
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