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  • 17.02.2016 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Aufklärungspflicht des Amtsgerichts

    Sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vor, muss das Tatgericht umfassend aufklären, wenn der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorträgt, nach denen möglicherweise eine besondere Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung vorliegt. Dabei muss auch für den Betroffen klar sein, welche konkreten Angaben das Gericht für seine Entscheidung für erheblich hält. Mit dieser Kernaussage umschreibt das OLG Karlsruhe (2.11.15, 3 (5) SsBs 575/15, Abruf-Nr. 146249 ) die richterliche Aufklärungspflicht.