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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Neuregelung des Punktsystems und Entziehung der Fahrerlaubnis

    Nach dem Fahreignungsbewertungs-System gilt der Fahrerlaubnisinhaber unwiderleglich als ungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten und zweiten Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG in der ab 1.5.14 geltenden Fassung so viele fahreignungsrelevante Straftaten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, dass er acht und mehr Punkte erreicht. Die gesetzliche Neuregelung des Punktsystems hat nichts daran geändert, dass die Fahrerlaubnis auf der dritten Maßnahmestufe zwingend zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG neuer Fassung) (VGH Baden-Württemberg 3.6.14, 10 S 744/14, Abruf-Nr. 142287).

     

    Praxishinweis

    Bei der Entscheidung handelt es sich - soweit ersichtlich - um die erste bekannt gewordene Entscheidung zum seit dem 1.5.14 geltenden FAER (vgl. dazu VA 14, 51 und 69). Sie nimmt zur Anwendung der Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 StVG in der ab 1.5.14 geltenden Fassung Stellung. Sie stellt zudem klar, dass auch nach der gesetzlichen Neuregelung auf der sog. dritten Maßnahmestufe - Erreichen von acht Punkten - die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG).

     

    Der Fahrerlaubnisinhaber gilt unwiderleglich als ungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten und zweiten Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG n.F. - wie etwa Ermahnung und Verwarnung - und trotz der Möglichkeit der Tilgung so viele fahreignungsrelevante Straftaten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, dass er acht und mehr Punkte erreicht (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/12636 S. 17, 41).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 155 | ID 42849878