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  • 27.10.2025 · Nachricht · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: Schritt nach oben

    | Bei der Frage, wo die Wertgrenze für den bedeutenden Sachschaden i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Unfallflucht zu ziehen ist, geht es in der Rechtsprechung hin und her. Die Rechtsprechung bewegt sich zwar, allerdings in der Regel nur in kleinen Schritten. Eine klare Linie kann man m. E. nicht erkennen. Der Grenzwert pendelt irgendwo im Bereich zwischen 1.500 - 1.800 EUR mit „Ausschlägen“ nach oben oder auch nach unten (vgl. z. B. LG Wiesbaden 19.5.25, 5 Qs 25, Abruf-Nr. 249676 [1.600 EUR]). |