Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Fahrverbot und verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis

    Im Verfahren nach § 25 StVG (Fahrverbot) wird keine Entscheidung über die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. Das Fahrverbot ist als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ gedacht und ausgeformt und soll in erster Linie spezialpräventiv auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer einwirken (OVG Sachsen-Anhalt 8.11.12, 3 M 599/12, Abruf-Nr. 130653).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem Antragsteller ist verwaltungsrechtlich seine Fahrerlaubnis wegen Führens eines Kfz nach Konsum von Amphetaminen entzogen worden. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Dazu hatte er auf das parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren und § 3 Abs. 3 S. 1 StVG verwiesen.

     

    Das OVG hat diesen Hinweis nicht gelten lassen und dazu ausgeführt, dass der Fahrerlaubnisbehörde nur in den in § 3 Abs. 3 S. 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis fehlt, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist hingegen nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 S. 1 StVG nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wie hier eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG komme im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg DAR 07, 664).

     

    Praxishinweis

    Das ist zutreffend. Denn im Verfahren nach § 25 StVG wird mit der Verhängung eines Fahrverbots keine Entscheidung über die Eignung eines Kraftfahrzeugfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. Mit der Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße wird lediglich eine erzieherische Nebenfolge verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung befunden. Das Fahrverbot ist als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ gedacht und ausgeformt. Es soll in erster Linie spezialpräventiv auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer einwirken.

     

    Da im Bußgeldverfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geprüft wird, entfalten Bußgeldentscheidungen nach § 3 Abs. 4 S. 2 HS. 2 StVG für das behördliche Entziehungsverfahren auch nur insoweit Bindungswirkung, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht hingegen hinsichtlich der Eignungsfrage.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Entziehung der Fahrerlaubnis: Was kann man einwenden? Burhoff, VA 12, 123
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 64 | ID 38202780