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  • · Fachbeitrag · Entbindungsantrag

    Ein versteckter Entbindungsantrag ist nicht rechtzeitig gestellt

    Der vom Verteidiger bewusst in einem umfangreichen Schriftsatz versteckte Entbindungsantrag, der zudem so kurzfristig bei Gericht angebracht wird, dass er bei gewöhnlichem Geschäftsgang vor Beginn der Hauptverhandlung nicht erkannt wird, ist nicht ordnungsgemäß angebracht worden (OLG Rostock 15.4.15, 21 Ss OWi 45/15 [Z], Abruf-Nr. 144675).

     

    Sachverhalt

    Der Verteidiger hat einen Entbindungsantrag (§ 73 OWiG) gestellt. Der umfasste insgesamt fünf eng beschriebene Seiten und ging 53 Minuten vor dem Hauptverhandlungstermin beim AG ein. Der Entbindungsantrag wurde im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine nicht erfolgte Terminsverlegung und einem Befangenheitsantrag, jeweils mit fettgedrucktem Antrag, ohne Absatz oder Hervorhebung im Text, erstmalig in etwa 2 1/2 Zeilen gestellt. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Entbindungsantrag ist nicht rechtzeitig und nicht in ordnungsgemäßer Form gestellt worden.