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  • · Fachbeitrag · Dashcam

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    • 1. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen.
    • 2. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.

    (AG Nienburg 20.1.15, 4 Ds 155/14, Abruf-Nr. 144408)

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Der Verurteilung hat es die Aufzeichnung einer Dashcam zugrunde gelegt, die der Geschädigte, der ausgebildeter IT-Administrator und im Datenschutzrecht geschult ist, angefertigt hat. Dem Geschädigten war kurz vor dem vom AG festgestellten Fahrverlauf das Fahrzeug des Angeklagten durch sehr dichtes Auffahren aufgefallen. Daher hatte er zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Dashcam aktiviert. Diese filmte sodann den Straßenbereich vor der Kühlerhaube des Fahrzeugs des Zeugen und speicherte die Aufnahmen digital auf einer SD-Speicherkarte.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat die Aufzeichnung der Dashcam als verwertbar angesehen. Ihr steht weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Die Anfertigung der Kameraaufzeichnung durch den Geschädigten ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig. Fertigt ein Zeuge - wie hier - aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte. Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.