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  • 17.10.2016 · Fachbeitrag · Blutentnahme

    Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

    | Zum Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO bei der Blutentnahme hat sich das OLG Oldenburg geäußert (20.6.16, 2 Ss (OWi) 152/16, Abruf-Nr. 188809 ). Es ging um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei AG. Diese konnten sich nicht einigen, wer für die Anordnung der Blutentnahme zuständig war. Die Polizei war daraufhin von Gefahr im Verzug ausgegangen und hatte die Blutentnahme angeordnet. |