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  • · Fachbeitrag · Autovermietung

    Haftung für Unfall mit Mietwagen

    • 1. Ist der in den AGB eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung von BGHZ 191, 150).
    • 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug.

    (BGH 15.7.14, VI ZR 452/13, Abruf-Nr. 142435)

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Der Ehemann der Mieterin war bei Rot in die Kreuzung eingefahren, wo es zur Kollision mit einem anderen Kfz kam. Der Autovermieter verlangte Ersatz im Umfang von 75 Prozent. Während das LG Koblenz die Klage abgewiesen hat, hat das OLG Koblenz ihr nach einer Quote von 50 Prozent stattgegeben (r+s 13, 545). Auf die Revision des Bekl. hat der BGH das Urteil aufgehoben. Er bestätigt seine Rspr. zur Unwirksamkeit eines Haftungsvorbehalts ohne Quotierungsmöglichkeit und zur Lückenschließung durch § 81 Abs. 2 VVG (BGHZ 191, 150 = VA 11, 200). Nur nach dieser Vorschrift, nicht etwa nach marktüblichen Gestaltungen von Kaskoverträgen (begrenzter Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit) sei die Lücke zu schließen (a.A. LG München DAR 12, 583).

     

    Zurückgewiesen wird auch die Ansicht der Revision, der Kl. habe vor Abschluss des Mietvertrags darauf hinweisen müssen, dass andere Autovermieter ihre Kunden bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich freistellen. Entgegen LG München (a.a.O.) bestehe eine solche Hinweispflicht auf angeblich marktübliche Mietbedingungen nicht. Erfolg hat die Revision dagegen mit der Rüge, das OLG habe grobe Fahrlässigkeit zu Unrecht festgestellt. Der BGH sieht einen Fehler bei der Auswertung eines Fotos von der Unfallkreuzung und beanstandet ferner, dass das OLG sich mit entlastendem Vortrag des Bekl. (u.a. „tief stehende Sonne“) nicht befasst habe.

     

    FAZIT | Selbst bei einem unwirksamen Haftungsvorbehalt droht dem Mieter bzw. dem berechtigten Fahrer bei feststehender grober Fahrlässigkeit eine Haftung zwischen 0 und 100 Prozent; auf Null kommt er im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG nicht. Umso wichtiger ist es aus Mietersicht wie generell in Kaskosachen, die Feststellung grober Fahrlässigkeit zu verhindern. Dass dies selbst bei einem Rotlichtverstoß nicht aussichtslos ist, zeigt das vorliegende BGH-Urteil. Dazu, was einen Rotlichtfahrer entlasten kann, s. das Urteil des 2. ZS OLG Koblenz NJW-RR 11, 465 = zfs 12, 383 (auch zur Darlegungs- und Beweislast).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 167 | ID 42935141