Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Punktereform 2014: Fahreignungs-Bewertungssystem und Übergangsregelungen

    | Zum 1.5.14 lösen das Fahreignungsregister und das Fahreignungsbewertungssystem das alte Punktesystem und das Verkehrsregister ab. Wir stellen Ihnen das Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) und die Übergangsregelungen in einem ersten Überblick vor. |

     

    Übersicht 4 / Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS)

    Frage
    Antwort
    • 1. Wo ist geregelt, welche Entscheidungen zu einer Punktebewertung führen?

    Die Regelung ist in § 4 Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 FeV enthalten.

    • 2. Ist die Regelung abschließend?

    Ja.

    • 3. Wie ist die Punktezahl gestaffelt?

    § 4 Abs. 2 StVG sieht nur noch einen, zwei oder drei Punkte vor.

    • 4. Wann ist ein Punkt vorgesehen?

    Ein Punkt ist vorgesehen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen. Das sind im Wesentlichen die Zuwiderhandlungen, für die nach bisherigem Recht ein bis vier Punkte vorgesehen waren und die nicht zu den groben Verstößen (siehe Ziffer 5) zählen.

    • 5. Welche Zuwiderhandlungen werden mit zwei Punkten bewertet?

    Zwei Punkte sind für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen vorgesehen. Das sind grobe Ordnungswidrigkeiten, die früher mit ein bis vier Punkten bewertet worden sind, und Straftaten, die früher mit fünf bis sieben Punkten bewertet worden sind, sofern diese nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre geführt haben.

    • 6. Was sind „grobe“ Ordnungswidrigkeiten?

    Um grobe Ordnungswidrigkeiten handelt es sich bei den OWi, für die der BKat ein Regelfahrverbot vorsieht. Diese Verstöße hat der Verordnungsgeber bereits als „grob“ im Sinne des StVG bewertet.

     

    Praxishinweis | Zwei Punkte werden auch dann eingetragen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen wird. Die Anlage 13 stellt darauf ab, dass ein Fahrverbot „vorgesehen“ ist, nicht, dass es „verhängt“ wird.

    • 7. Gehören zu den „groben“ Ordnungswidrigkeiten auch die beharrlichen Verstöße nach der BKatV?

    Nein, diese fallen nicht unter die 2-Punkte-Regelung. Das gilt sowohl für das Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, der den Fall der zweifachen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Jahres um mindestens 26 km/h regelt, als auch für die Nr. 152.1 BKat, die den Fall des wiederholten Verstoßes gegen das Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit gefährlichen oder wassergefährdenden Gütern (Zeichen 261 oder 269) betrifft.

    • 8. Welche Straftaten fallen unter die 2-Punkte-Regelung?

    Allgemein fallen unter die Regelung die Straftaten, bei denen es sich entweder um Verkehrsstraftaten im engeren Sinne oder um Zusammenhangstaten handelt, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist.

    • 9. Welche Verkehrsstraftaten werden von der 2-Punkte-Regelung erfasst?

    Folgende „echte“ Verkehrsstraftatsachen werden erfasst.

    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
    • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB),
    • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
    • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
    • Taten nach § 21 StVG, also insbesondere Fahren ohne Fahrerlaubnis.
    • 10. Welche sog. „unechten Verkehrsstraftaten“ bzw. Zusammenhangstaten werden mit zwei Punkten bewertet?

    Bei den sogenannten Zusammenhangsstraftaten sind Speicherung und Bewertung mit zwei Punkten im FABS vorgesehen, wenn ein Fahrverbot verhängt wird. Das betrifft

    • die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
    • die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
    • die Nötigung (§ 240 StGB), den Vollrausch (§ 323a StGB),
    • die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und
    • den Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG).
    • 11. Wann werden drei Punkte eingetragen?

    Mit drei Punkten werden die unter Ziffer 9 und 10 genannten Straftaten eingetragen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Diese Taten sind früher mit fünf bis sieben Punkten bewertet worden.

    • 12. Ist die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden?

    Ja, das folgt aus § 4 Abs. 5 S. 4 StVG.

    • 13. Wie wird bei Tatmehrheit bewertet?

    Bei tatmehrheitlichen Verstößen werden die jeweiligen Punkte addiert.

     

    Praxishinweis | Eine Milderung enthält insoweit § 4 Abs. 6 S. 1 und 2 StVG. Danach wird der Punktestand auf 5 Punkte reduziert, wenn der Betroffene 6 oder 8 Punkte erreicht oder überschreitet ohne vorherige Maßnahme nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG - schriftliche Ermahnung. Eine Reduzierung auf 7 Punkte erfolgt, wenn zuvor keine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 - schriftliche Verwarnung - ausgesprochen worden war.

    • 14. Wie wird bei Tateinheit zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit bewertet?

    Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt (§ 4 Abs. 2 S. 3 StVG).

    • 15. Wann werden die Punkte gelöscht?

    Gem. § 4 Abs. 3 S. 3 StVG werden nach Entziehung der Fahrerlaubnis oder nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Punkte bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelöscht. Das gilt auch, wenn eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden war.

    • 16. Gibt es davon Ausnahmen?

    Ja, und zwar nach § 4 Abs. 3 S. 4 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe), bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis.

    • 17. Welche Maßnahmen sind zur Einwirkung auf auffällige Fahrerlaubnisinhaber vorgesehen?

    In § 4 Abs. 5 S. 1 StVG ist ein dreistufiger Maßnahmenkatalog normiert:

    • bei 4 oder 5 Punkten nach Nr. 1 eine schriftliche Ermahnung,
    • bei 6 oder 7 Punkten nach Nr. 2 eine schriftliche Verwarnung,
    • bei 8 oder mehr Punkten nach Nr. 3 die Entziehung der Fahrerlaubnis.

     

    Praxishinweis | Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist entfallen.

    • 18. Wonach richtet sich die Bestimmung des Punkte-stands?

    Aus den Formulierungen in § 4 Abs. 5 StVG folgt, dass das StVG nun ausdrücklich auf das sog. Tattagprinzip abstellt und damit die Rechtsprechung des BVerwG (DAR 09, 46) übernommen wird.

    • 19. Hat die spätere Tilgung von Eintragungen für den Betroffenen günstige Auswirkungen?

    Nein, gem. § 4 Abs. 5 S. 6 und 7 StVG wird bei rechtskräftiger Ahndung auf den Zeitpunkt der Begehung abgestellt. Folge ist, dass die spätere Tilgung von Eintragung(en) dem Betroffenen nicht mehr zugute kommt.

    • 20. Kann der Betroffene nach der Begehung einer Straftat/Ordnungswidrigkeit eine Maßnahme zur Reduzierung von Punkten durchführen?

    Ja, nach § 4 Abs. 7 StVG wird Fahrerlaubnisinhabern, die freiwillig an einem Fahreignungsseminar (vgl. dazu § 4a StVG und Albrecht/Kehr DAR 13, 437, 443) teilnehmen und hierüber innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorlegen, bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.

    • 21. Wie oft kann diese Punktereduzierungsmaßnahme durchgeführt werden?

    Die Teilnahme ist nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der 5-Jahres-Frist ist nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgebend.

     

     

    Übersicht 5 / Übergangsregelung

    Frage
    Antwort
    • 1. Wo sind die Übergangsvorschriften geregelt?

    Die Übergangsregelung ist in § 65 Abs. 3 StVG enthalten (vgl. dazu auch Albrecht/Kehr, DAR 09, 13, 437, 445).

    • 2. Wie verhält es sich mit Entscheidungen, die bis zum 30.4.14 gespeichert worden sind und nach den danach geltenden Vorschriften nicht mehr zu speichern wären?

    Solche Entscheidungen werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zum 1.5.14 gelöscht. Das ist eine „Quasi-Amnestie“ (vgl. aber Albrecht/Kehr, DAR 13, 437, 445).

     

    Praxishinweis | Das gilt für alle Eintragungen wegen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach neuem Recht nicht mehr zu Maßnahmen nach dem FABS führen, also nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgelistet sind (vgl. z.B. oben Übersicht 3 Ziffer 6 und 11).

    • 3. Welche Übergangsregelung gilt für andere Entscheidungen, die auch weiterhin zur Speicherung führen und die bis zum 1.5.14 gespeichert worden sind?

    Diese Entscheidungen werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG noch für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum Ablauf des 30.4.19 nach dem bisherigen Recht getilgt und gelöscht. Danach gilt die Neuregelung.

     

    Praxishinweis | Damit bleiben insoweit für die nächsten 5 Jahre die bisherigen Hemmungsregelungen des § 29 Abs. 6 StVG anwendbar. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG a.F. nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1.5.14 im FAER gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gilt § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden.

    • 4. Was gilt für Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.4.14 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1.5.14 im FAER gespeichert werden?

    Auf diese Entscheidungen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG die Neuregelung anzuwenden. Dabei gilt für Ordnungswidrigkeiten anstelle der neuen Eintragungsgrenze von 60 EUR die alte Grenze von 40 EUR.

    • 5. Wie wird der Punktestand von im VZR eingetragenen Personen in das FABS überführt?

    Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG werden Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30.4.14 im VZR eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StVG in der früher anwendbaren Fassung des StVG gespeichert worden sind, wie folgt in das FABS eingeordnet:

    Punktestand vor dem 1.5.14
    FABS ab dem 1.5.14

    Punktestand

    Stufe

    1 - 3

    1

     

    Vormerkung(§ 4 Ab. 4 StVG)

    4 - 5

    2

    6 - 7

    3

    8 - 10

    4

    1: Ermahnung (§ 4 Abs. 4 StVG)

    11- 13

    5

    14 - 15

    6

    2: Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG)

    16 - 17

    7

    >= 18

    8

    3: Entzug (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG)

     

     

    Praxishinweis | Für Maßnahmen nach dem FABS wird die am 1.5.14 erreichte Stufe zugrunde gelegt.

    • 6. Welche Übergangsregelung gilt für Punkteabzüge?

    Für Punkteabzüge gilt die Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG, und zwar wie folgt: Punkteabzüge nach § 4 Abs. 4 S. 1 und 2 StVG a.F. werden noch vorgenommen, wenn die Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung nach bisherigem Recht bis zum 1.5.14 der zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Diese Punkteabzüge bleiben im Übrigen bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG a.F., längstens aber zehn Jahre ab dem 1.4.14 im FAER gespeichert.

     

    Praxishinweis | Hier ist also ggf. Eile geboten.

    • 7. Was gilt für Aufbauseminare?

    Die Übergangsregelung für Aufbauseminare ist in § 65 Abs. 3 Nr. 5 c und d StVG enthalten. Danach gilt:

     

    • Aufbauseminare, die noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angeordnet und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind für eine Übergangszeit von sieben Monaten, also bis zum 1.12.14, nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die mit der Anordnung einhergehende Verpflichtung des Fahrerlaubnisinhabers, das Aufbauseminar zu absolvieren, wird durch die Neuregelungen also nicht verändert (Albrecht/Kehr, DAR 13, 437, 446).
    • Aufbauseminare, die noch vor dem 1.5.14 angeordnet, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen worden sind, können nach Wahl des Betroffenen entweder als Aufbauseminar oder anstelle dessen in Form der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.