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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Keine Nichtigkeit der StVO-Novelle 2013

    | Die StVO vom 6.3.13 ist nicht wegen einer Verletzung des Zitiergebots nichtig. So hat das OLG Oldenburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Die Betroffene hat im Rechtsbeschwerdeverfahren in ihrer Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht, dass die StVO 2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebots nichtig sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Oldenburg verneint die Frage (8.10.20, 2 Ss (OWi) 230/20, Abruf-Nr. 218900). Die Gegenerklärung der Betroffenen gibt ihm keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Betroffene auf die vom Land Baden-Württemberg aufgeworfene und in der Presse aufgegriffene Frage einer Nichtigkeit auch der StVO vom 6.3.13 hinweist, teilt das OLG nicht die Bedenken, dass die SVO vom 6.3.13 das Zitiergebot verletzt.

     

    Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung verschiedener Buchstaben von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG sei auch der vorhergehende Satzteil der Nr. 3 mitumfasst, da der den Buchstaben nachfolgende Text mit dem vorhergehenden ‒ vor der Buchstabenfolge stehendem Text ‒ eine Einheit bilde. Ohnehin wäre nach Auffassung des OLG der vorliegende Geschwindigkeitsverstoß von einer Verletzung des Zitiergebots nicht betroffen. Aber selbst wenn man ‒ einen Verstoß unterstellt ‒ deshalb nicht nur eine Teilnichtigkeit, sondern eine Gesamtnichtigkeit der StVO vom 6.3.13 und wegen Verletzung des Zitiergebots im Rahmen der „Schilderwaldnovelle“ auch eine Gesamtnichtigkeit der StVO, die am 1.9.09 in Kraft getreten ist, annähme, würde die bis zum 31.8.09 geltende Fassung anzuwenden sein. Entsprechend würde sich am Ergebnis nichts ändern.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung des OLG Oldenburg war die erste bekannt gewordene Entscheidung eines OLG zur Frage der Verletzung des Zitiergebots und der darauf beruhenden Nichtigkeit der StVO vom 6.3.13 wegen einer Verletzung des Zitiergebots (Art. 80 GG). Die Frage stellt sich, weil aus Baden-Württemberg Stimmen laut geworden sind, die ‒ im Anschluss an die Fehler bei der StVO-Novelle 2020 auch bei der StVO-Novelle 2013, die ja schon eine Reparatur-Novelle war ‒ Stichwort: Schilderwaldnovelle ‒ Fehler behauptet hatten, die zur Nichtigkeit der Novelle 2013 geführt haben sollen. Folge wäre gewesen, das dann ggf. immer noch die StVO 2007 gelten würde. Ähnlich hat inzwischen das BayObLG entschieden (11.11.20, 201 ObOwi 1043/20, Abruf-Nr. 218924).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu der Problematik wird auf VA 20, 146 u. 198 verwiesen.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 14 | ID 46983674