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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Bundesrat will Strafe für verkehrsfeindliches Verhalten mit Todesfolge ändern

    | Der Bundesrat dringt auf die Beseitigung eines „systematischen Widerspruchs“ in der Bestrafung verkehrsfeindlichen Verhaltens mit Todesfolge im Strafgesetzbuch. Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (21/1392) in den Bundestag eingebracht. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (20/1238) dazu war in der vergangenen Wahlperiode der Diskontunität anheimgefallen. |

     

    Konkret fordert die Länderkammer eine Änderung der sogenannten Erfolgsqualifikation in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB („Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“). Aktuell sieht die Vorschrift vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, wer „durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“. Der Bundesrat fordert, auch die Todesfolge („durch die Tat den Tod oder...“) explizit zu nennen, und verweist auf eine entsprechende Formulierung in § 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“). Die vom Bundesrat geplante Änderung hätte auch Auswirkungen auf den § 315b StGB („Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“). Dort wird in der Erfolgsqualifikation im Abs. 3 auf § 315 Abs. 3 StGB verwiesen.

     

    Die Nicht-Benennung der Todesfolge gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts“, führt der Bundesrat zur Begründung aus. Sie führe dazu, dass Taten mit Todesfolge als Vergehen verfolgt würden (§ 315 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 222 StGB („Fahrlässige Tötung“). Eine fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung wiederum sei aufgrund der Erfolgsqualifikation als Verbrechen qualifiziert und werde höher bestraft. „Dies erscheint widersprüchlich und ‒ zumal mit Blick auf den hohen Rang des Rechtsguts ‚Leben‘ ‒ nicht nachvollziehbar“, heißt es weiter.

     

    Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11.7.25 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie kündigt an, den Entwurf zu prüfen. „Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen in § 315d Abs. 5 StGB für die Todesfolge bereits geregelte Erfolgsqualifikation.“ Zugleich betont die Bundesregierung, dass bei einer Erfassung der Todesfolge in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB „die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten“ werden müsse.

     

    Quelle | heute im bundestag Nr. 376

    Quelle: ID 50536531