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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Und nochmals: Akteneinsicht in Messdaten

    | Wir haben Ihnen gerade erst in VA 16, 53 in einer Rechtsprechungsübersicht die aktuelle Rechtsprechung zur Einsicht des Rechtsanwalts/Verteidigers in die Messdaten vorgestellt. Dazu liegen inzwischen weitere Entscheidungen vor, auf die wir nachfolgend hinweisen. |

     

    Die folgende Rechtsprechungsübersicht gibt einen Überblick zu den jüngst ergangenen Entscheidungen zum Thema Akteneinsicht in Messdaten.

     

    Gericht

    Kurzinhalt

    Besonderheiten

     LG Stuttgart

     16.6.15, 4 Qs 13/15,

    Abruf-Nr. 146513

    Bußgeldbehörde ist nicht verpflichtet, Token und Passwort für eine Geschwindigkeitsmessung herauszugeben.

    Rohmessdaten müssen nur aufgrund konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Messung herausgegeben werden. Darauf ist im Einzelfall hinzuweisen, es sind diesbezüglich Beweisanträge zu stellen.

    AG Aichach

    13.1.16, 3 OWi 93/15,

    Abruf-Nr. 146504

    Der Eichschein, die Bedienungsanleitung und die Stammkarte (sog. Lebensakte) des verwendeten Messgeräts sowie Schulungsnachweise der Messbeamten gehören nicht zu den Unterlagen, in die der Rechtsanwalt Einsicht nehmen können muss.

    Das AG verweist darauf, dass es gerade Sinn und Zweck der Standardisierung sei, nicht in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen zu müssen, sondern nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler finden. Die Standardisierung beruhe auf der umfangreichen PTB-Zulassung.

     AG Karlsruhe

    29.12.15, 14 OWi 465/15, Abruf-Nr. 146507

    Dem Verteidiger ist eine Kopie des Falldatensatzes der streitgegenständlichen Messung im herstellereigenen TUFF-Datei-Format nebst zugehöriger Token-Datei und Passwort in die Kanzleiräume zu übersenden.

    Auf eine mögliche Beiziehung des Messfilms erst im gerichtlichen Verfahren muss sich der Verteidiger nicht verweisen lassen.

     AG Kassel

    23.12.15, 381 OWi 315/15,

    Abruf-Nr. 146508

    Es ist Einsicht in die gesamte Messreihe einschließlich der entsprechenden Datensätze zu gewähren.

    Datenschutz steht Akteneinsicht nicht entgegen.

    AG Lübben

    19.1.16, 40 OWi 6/16 E

    Abruf-Nr. 146509

    Es besteht ein Akteneinsichtsrecht in die digitale Falldatei nebst dem öffentlichen Schlüssel/Token für die allgemeine Messdatei sowie für die gesondert gesicherten Rohmessdaten.

    Die Akteneinsicht ist durch Übersendung in die Kanzleiräume bzw. die Büroräume des unterbevollmächtigten Sachverständigen zu gewähren. Ein entsprechend geeignetes Speichermedium ist zur Verfügung zu stellen.

    AG Neunkirchen

    30.12.15, 19 OWi 365/15,

    Abruf-Nr. 146510

    Rohmessdaten sind unverzichtbar.

    Aussetzung des Verfahrens bis zum Erhalt der Daten.

    AG Wuppertal

     VA 16, 53

    Verteidiger hat Anspruch auf Einsicht in die vollständigen digitalen Falldateien des Tattags, auch wenn sie seinen Mandanten nicht betreffen.

    Daten sind unverschlüsselt, einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten und soweit noch erforderlich mit dazugehörigen öffentlichen Schlüsseln/Token zur Verfügung zu stellen.