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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Rechtsprechung zum Akteneinsichts-Beschluss des BVerfG

    | Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 12.11.20 (2 BvR 1616/18, Abruf-Nr. 219742 ) das Recht des Betroffenen auf Informationszugang betreffend Messunterlagen Stellung genommen. Inzwischen liegen weitere Entscheidungen von Instanzgerichten zur Umsetzung dieser Rechtsprechung vor. |

     

    Das KG weist in einem Beschluss (7.1.21, 3 Ws (B) 314/20, Abruf-Nr. 221428) in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG darauf hin, dass Einsicht in solche Messunterlagen verlangt werden kann, die zwar nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind, sofern die hinreichend konkret benannten Informationen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und der Betroffene sie verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Dieses Zugangsrecht stehe ihm vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Allerdings: Stellt der Betroffene einen Antrag auf Herbeischaffung von (Mess-)Unterlagen erstmalig in der Hauptverhandlung, ist dies regelmäßig verspätet. Denn er muss einen entsprechenden Antrag in aller Regel schon nach Bekanntwerden des ihm zur Last gelegten Vorwurfs im behördlichen Verfahren, jedenfalls aber nach Bekanntgabe des Bußgeldbescheids stellen.

     

    Auch das OLG Brandenburg sieht einen erst in der Hauptverhandlung gestellten Einsichtsantrag als zu spät an (19.2.21, 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, Abruf-Nr. 221434).