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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Messgerät: Einsicht in die Bedienungsanleitung

    Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung steht dem Verteidiger ein Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung des betreffenden Geschwindigkeitsmessgeräts zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Geräts nicht möglich ist. Dem steht nicht das Urheberrecht des Herstellers entgegen (AG Karlsruhe 22.9.11, 1 OWi 127/11, Abruf-Nr. 113962).

     

    • 1. Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung eines Messgeräts an den Verteidiger steht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung nicht entgegen. Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen allerdings nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlichen.
    • 2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können.

    Praxishinweis

    Die Entscheidungen liegen auf der Linie der sich in der letzten Zeit entwickelten h.M. in dieser Frage (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff VRR 11, 250). Wird von der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht nicht oder nicht ausreichend gewährt, muss der Verteidiger dagegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) stellen.

     

    Interessant für die Verteidigung ist der Hinweis im Beschluss des AG Heidelberg auf die Möglichkeit der Übersendung der Bedienungsanleitung als PDF-Datei. Darauf sollte im Akteneinsichtsantrag hingewiesen werden, um so ggf. schon vorab dem Einwand der Unzumutbarkeit zu begegnen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 32 | ID 30552820