Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132110

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 19.04.2013 – 4 U 208/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    
    
     ,

    Beklagte und Berufungsklägerin,

    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte 
     -

    g e g e n

    
    h ,

    Kläger und Berufungsbeklagter,

    - Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt 
     -


    hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33,
    10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2013 durch die Richterin am Kammergericht Rosseck als Einzelrichterin

    für Recht erkannt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. September 2011 verkündete
    Urteil des Landgerichts Berlin - 19 O 357/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne
    Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug sowie auf Freistellung von Ansprüchen der den Kauf im Rahmen eines Leasingvertrages finanzierenden  -Bank ( ) in Anspruch.

    Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

    I. Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß zur Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen von 5.449,25 EUR und zur Freistellung von Ansprüchen der finanzierenden Bank aus dem Leasingvertrag verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen hinsichtlich einer für die Nutzung des Fahrzeugs bis zu dessen bereits erfolgter Rückgabe in Ansatz zu bringenden Nutzungsentschädigung in der Hauptsache erledigt ist.

    Zur Begründung führt das Landgericht aus, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Fahrzeugskaufs zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, weil er Besteller des Fahrzeugs und Partei des Kaufvertrags geworden sei. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag seien gegeben. Es liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung
    in dem Mangel der Funktionsstörung im Bereich der Kraftübertragung vor. Es handele sich nämlich um einen Bereich, der für die originäre Funktionalität des Fahrzeugs als Mittel der Fortbewegung von zentraler Bedeutung sei, so dass die Anforderungen an die Bejahung der Erheblichkeit eines Mangels nicht überspannt werden dürften. Dass die vom Sachverständigen festgestellte Auffälligkeit bei Fahrten von insgesamt rund 1.000 km nur einmal aufgetreten sei, schließe die Erheblichkeit des Mangels nicht aus. Schließlich genüge im Rahmen des § 323
    Abs. 5 Satz 2 BGB schon der nicht ausräumbare Verdacht eines schwerwiegenden Mangels.

    II. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend:
    Das Landgericht habe der Klage rechtsfehlerhaft stattgegeben. Soweit es die Aktivlegitimation des Klägers damit begründe, dass dieser das Fahrzeug bei der Beklagten bestellt habe und mithin Partei des Kaufvertrags geworden sei, sei dies im Hinblick auf die Rechtsnatur von Leasingverträgen rechtsfehlerhaft; von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien könne nicht gesprochen werden. Fehl gehe das Landgericht auch darin, dass am Fahrzeug eine Funktionsstörung im Bereich der Kraftübertragung bewiesen sei und diese eine erhebliche, zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags berechtigende Pflichtverletzung darstelle. Der Sachverständige habe im gesamten Untersuchungszeitraum allein eine einmalige Auffälligkeit für die Dauer von vier Sekunden festgestellt. Es wäre dringend erforderlich gewesen, die konkrete Fahrzeugnutzung durch den Kläger umfassend zu würdigen, zumal der Mangel unstreitig im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht reproduzierbar gewesen sei, der Kläger aber den Leasingvertrag bis zum regulären Ende erfüllt habe und das Fahrzeug nach dem Rücktrittsbegehren über drei Jahre und mehrere 10.000 km weitestgehend unbeanstandet genutzt habe. Es komme für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen könne. Hier bestehe eine Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Fahrzeugnutzung und den vertraglich vereinbarten von annähernd 15.000,- EUR. Die vom Kläger bewusst gewählte Konstruktion stehe in einem krassen Missverhältnis zum angestrebten Vertragszweck, da eine Kaufpreisminderung allenfalls einen Bruchteil dieses Vorteils ausmachen dürfte.

    Die Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011,
    AZ: 19 O 357/08, die Klage abzuweisen.


    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seines Berufungsvorbringens und verweist zu seiner Aktivlegitimation zusätzlich auf Nr. 4 der AGB des Leasinggebers und dessen Abtretung der Rechte aus Gewährleistung (Bl. 6 ff Bd. I d. A.). Er ist ferner der Ansicht, die Frage, ob der Mangel durch den Sachverständigen bestätigt worden sei, sei als Entscheidung des Tatrichters mit der Berufung nicht anzugreifen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    B.

    Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß den
    §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    I. Der Kläger kann in der Tat von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von
    5.549,25 EUR nebst Zinsen in Gestalt der für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bisher geleisteten Zahlungen abzüglich der für den Ausgleich der gezogenen Nutzungen in Ansatz zu bringenden Entschädigungsbeträge verlangen, § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den
    §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB.

    Denn dem Kläger steht in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts ein Rücktrittsrecht wegen eines Mangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach den §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zu. Die dagegen gerichteten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Wertung.

    1. Dem Kläger fehlt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die für die Geltendmachung eines Rücktrittsrechts erforderliche Aktivlegitimation.

    a) Dem Kläger steht bereits ein Anspruch auf Rückzahlung des für den Erwerb des Fahrzeugs geleisteten Kaufpreises aus eigenem Recht zu. Denn zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag
    über das streitgegenständliche Fahrzeug im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen. Den Abschluss eines Kaufvertrags mit der finanzierenden Bank als Leasinggeberin legt die Beklagte nicht substantiiert dar. Der als Anlage zur Klageschrift eingereichte Kaufvertrag (Bl. 8 Bd. I d. A.) führt als Besteller des Fahrzeugs und Vertragspartner der Beklagten vielmehr den Kläger selbst auf. Auch die Auftragsbestätigung vom 2. Mai 2007 (Bl. 10 I) ist auf den Kläger und nicht auf die Leasinggeberin ausgestellt.

    Der ebenfalls unter dem 2. Mai 2007 zwischen dem Kläger und der  -Bank abgeschlossene Leasingvertrag war hier nur Finanzierungsmittel für den an die Beklagte für das Fahrzeug zu entrichtenden Kaufpreis.

    b) Darüber hinaus kann der Kläger die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises auch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der  -Bank als Leasinggeber verlangen. In Ziffer 4
    Nr. 1 lit. a) der Allgemeinen Bedingungen der  Bank hat diese eine Abtretung ihrer Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten des Leasingobjekts, d. h. gegen die Beklagte, wegen Pflichtverletzung an den Leasingnehmer, d. h. den Kläger, erklärt, wobei der Leasingnehmer nach lit b) der genannten Bedingungen sogar verpflichtet ist, die abgetretenen Rechte und Ansprüche ggf. auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

    Auch die inzwischen erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs lässt die Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht nicht wieder entfallen. Denn die erklärte Abtretung war weder zeitlich befristet noch stand sie unter einer entsprechenden Bedingung (vgl. OLG Düsseldorf – Urteil vom
    18. Januar 2008 – I-17 U 2/07, Rn. 23).

    2. Entgegen der Ansicht des Beklagten weist das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf, der den Kläger zu der mit Schreiben vom
    27. Juli 2008 verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Rücktritts gemäß den
    §§ 437 Nr. 2, 323 BGB berechtigte. Denn aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass sich die Behauptung des Klägers bestätigt hat, es liege ein Mangel im Bereich der Kraftübertragung vor. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

    a) Hinsichtlich der Frage der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs kann der Kläger allerdings nicht schon einwenden, es handele sich um eine Frage, die der Entscheidung des Tatrichters obliege
    und mit der Berufung nicht angreifbar sei. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, die Frage, ob ein Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegeben ist, unterliege der tatrichterlichen Beurteilung. Allerdings ist die Berufung im Gegensatz zur Revision eine weitere, allerdings unter Berücksichtigung der §§ 529 ff ZPO eingeschränkte Tatsacheninstanz, in der u. a. auch die Beweiswürdigung der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt.

    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser Bestimmung ist nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen", das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles. Das Berufungsgericht ist an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn „konkrete Anhaltspunkte" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005
    VIII ZR 266/03, Rn. 5 ff m. w. N.).


    b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind hier allerdings nicht gegeben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. In der Tat steht aufgrund der Feststellungen des vom Landgericht mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragten Sachverständigen Hahn fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Mangel im Bereich der Kraftübertragung aufwies.

    Denn der Sachverständige  führt zum einen in seinem Ergänzungsgutachten vom
    17. Dezember 2010 (dort Seite 5 und 11, Bl. 135 Bd. I und Bl. 141 Bd. I d. A.) aus, er habe während einer Fahrt festgestellt, dass bei einem Anfahrvorgang aus dem Stillstand heraus ein plötzlicher Leistungsverlust bzw. Leistungsabfall für eine Dauer von vier Sekunden aufgetreten sei und bei einer Geschwindigkeit von etwa 10 bis 15 km/h das Fahrzeug plötzlich keinen Vortrieb mehr aufgewiesen habe. Diese vom Kläger behauptete und vom Sachverständigen festgestellte Funktionsstörung der Kraftübertragung ist in Übereinstimmung mit der Wertung des Landgerichts als ein Mangel betreffend Kupplung bzw. Getriebe anzusehen. Überzeugend führt das Landgericht dazu aus, dass es sich dabei um einen Bereich handelt, der für die originäre Funktionalität des Fahrzeugs als Mittel der Fortbewegung von zentraler Bedeutung ist.

    aa) Die Beklagte kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, hier solle schon bei einer einmaligen Auffälligkeit ein erheblicher Sachmangel angenommen werden, obwohl auch der Sachverständige lediglich eine einmalige „Auffälligkeit“ habe feststellen können. Denn der Sachverständige hat – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – nicht nur eine einmalige „Auffälligkeit“ beschrieben. Vielmehr hat der Sachverständige die Störung im Bereich der Kraftübertragung ausweislich seiner Ausführungen in seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Dezember 2010 einmal am 16. September 2010 bei einem Anfahrvorgang bei einer Geschwindigkeit von
    ca. 10 bis 15 km/h festgestellt. Er beschreibt das Auftreten dieses Phänomens einer kurzen Unterbrechung der Kraftübertragung aber auch schon in seinem Erstgutachten vom
    30. September 2009 (vgl. Seite 9 des Beistücks), und zwar insoweit bei einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h.

    Damit sieht der Senat auch die Behauptung des Klägers bestätigt, dass sich solche Unterbrechungen der Kraftübertragung auch schon vorher ereignet haben. Insbesondere ist für den von der Beklagten vorgebrachten Einwand kein Raum, eine Häufigkeit des Mangels könne nicht nur deshalb unterstellt werden, weil der Kläger solches im selbständigen Beweisverfahren
    und erstinstanzlich behauptet hatte. Denn hier ist besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger die Symptome des von ihm behaupteten Mangels sehr exakt beschrieben hat und dem die Feststellungen des Sachverständigen  in ihrer genauen Ausgestaltung entsprechen. So hat der Kläger in seinem Antrag vom 3. Dezember 2008 auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (Bl. 27 ff Bd. I d. A.) ausgeführt, teilweise dauere es bis zu vier Sekunden nach dem Gasgeben bis die Kraftübertragung beginne. Nach den Feststellungen des Sachverständigen trat bei der von ihm am 16. September 2010 durchgeführten Probefahrt ein Leistungsverlust von ebenfalls etwa vier Sekunden auf. Zudem hat sich auch die weitere Behauptung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 26. Januar 2009 (Bl. 51 Bd. I d. A.) bestätigt hat, bei Geschwindigkeiten von ca. 150 km/h komme es zu einem kurzen Abbrechen der Kraftübertragung. Dem entsprechen die Feststellungen des Sachverständigen, der in seinem Erstgutachten vom 30. September 2009 eine kurze Unterbrechung der Kraftübertragung bei einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h beschrieben hat.

    Der Senat vermag auch nicht aufgrund des in der Berufungsverhandlung geäußerten Hinweises der Beklagten auf die Besonderheiten des Automatikgetriebes nur von einem einmaligen Auftreten des Fehlers auszugehen. Denn der Sachverständige Hahn, der öffentlich bestellter sowie zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden ist, hat in seinem Erstgutachten vom
    30. September 2009 die von ihm festgestellte Unterbrechung der Kraftübertragung gerade als Auffälligkeit beschrieben, konnte jedoch ohne weitere zeit- und kostenintensive Untersuchungen nicht sagen, ob dies auf einen Defekt zurückzuführen sei oder es sich um einen softwarebedingten „gewollten“ elektronischen Eingriff handele. Weitere Untersuchungen hat der Sachverständige sodann zwecks Erstellung seines Ergänzungsgutachtens durchgeführt und dabei den plötzlichen Leistungsverlust von etwa 4 Sekunden festgestellt.

    Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg darauf verweisen, insbesondere elektronische Steuerungsgeräte unterlägen Auffälligkeiten; bei einem Personalcomputer werde dies allgemein gebräuchlich so bezeichnet, dass er sich „aufgehangen“ habe, aber durch einfaches „Resetten“ beanstandungsfrei weitergenutzt werden könne. Indes sind die aufgetretenen Auffälligkeiten im Bereich der Kraftübertragung bei dem klägerischen Fahrzeug gerade nicht nur einmal aufgetreten und somit nicht mittels Neustarts zu beseitigen.

    bb) Auch eine erneute Beweisaufnahme ist nicht veranlasst, soweit die Beklagte geltend macht, auch andere, nicht in ihren Verantwortungsbereich fallende Ursachen außerhalb der Elektronik seien für das Auftreten des Phänomens denkbar, z. B. Verunreinigungen im Kraftstoff. Die von der
    Beklagten angeführte allgemeine Möglichkeit anderer Ursachen stellt jedoch keine ausreichend substantiierte Behauptung einer anderen Fehlerursache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beweisantritts zwecks Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens dar. Die Beklagte behauptet selbst nicht, es habe bei jeder Unterbrechung der Kraftübertragung eine Verunreinigung vor der Einspritzdüse, ein sog. „Popel“ die Kraftstoffversorgung gestört. Die bloße Möglichkeit, dass in einem Falle eine Verunreinigung die Kraftstoffversorgung gestört haben kann, schließt einen für die weiteren Fälle der Unterbrechung der Kraftübertragung ursächlichen Mangel nicht aus.

    3. Der Senat vermag auch nicht dem weiteren Einwand der Beklagten zu folgen, die Rückabwicklung des Vertrages scheitere jedenfalls an § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. In der Tat kann nach der genannten Vorschrift, obwohl der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, der Gläubiger dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

    a) Indes sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die in einem Mangel der Kaufsache liegende Pflichtverletzung der Beklagten nicht als unerheblich im Sinne des § 323
    Abs. 5 Satz 2 BGB an. Zutreffend ist zunächst der vom Landgericht für die Klärung der Erheblichkeitsfrage gewählte Ansatz. Denn in der Tat erfordert die Erheblichkeitsprüfung eine umfassende Interessenabwägung; zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung, wobei der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels ausreicht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 323 Rn. 32).

    Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des Schuldners am Bestand des Vertrages fällt hier jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gunsten des Klägers aus. Zum einen ist der vom Sachverständigen festgestellte Mangel der Kraftübertragung im Bereich Kupplung/Getriebe nicht deshalb unerheblich, weil er nur einmal aufgetreten ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt ist nicht lediglich von einer einmaligen Auffälligkeit auszugehen, weil sich genau der vom Kläger geschilderte Mangel bei den Untersuchungen des Sachverständigen gezeigt hat.

    Auch der Hinweis der Beklagten, für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers komme es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an, wenn – wie hier
    unstreitig der Fall – die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist
    (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10, Rn. 21), führt nicht zu einem überwiegenden Interesse der Beklagten am Bestand des Vertrages. Vorliegend ist vielmehr von einem erheblichen Mangel auszugehen, für den dem Kläger ein Rücktrittsrecht zuzubilligen und eine Verweisung auf eine Minderung nicht als angemessen und ausreichend anzusehen ist. Durch die bereits mehrfach aufgetretenen Unterbrechungen der Kraftübertragung wird die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nämlich mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

    Maßstab ist insoweit das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008 - 17 U 2/07, Rn. 33 und OLG Köln, Urteil vom 27. April 2010
    I-15 U 185/09, Rn. 16 und 19 ff.). Danach kann der Kläger erwarten, dass das zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug in dem Segment der Mittelklasse kein Getriebe hat, dessen Kraftübertragung mitunter bis zu 4 Sekunden unterbrochen ist. Bei einem Citroen Grand C4 Picasso, der als Neuwagen mit einem in der Auftragsbestätigung vom 2. Mai 2007 genannten Preis ab Werk von 39.110,00 EUR bei einem Nachlass von 8.408,00 EUR zum Barzahlungspreis von 30.702,00 EUR verkauft wurde, gehen die Parteien aufgrund des Anspruchs der Marke auf dem PKW-Markt und der hochwertigen Baureihe angesichts des gezahlten Preises von besonderer Qualität, technischer Zuverlässigkeit und Reife sowie überdurchschnittlichem Komfort aus. Daher ist aufgrund der Pflicht der Beklagten zur mangelfreien Lieferung gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schwelle der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung niedrig anzusetzen.

    Insbesondere ist die Kraftübertragung für den Betrieb des Fahrzeuges wesentlich, weil bei deren Ausfall oder auch nur bei einer Verzögerung der Schaltung im Rahmen einer Gefahrsituation das Fahrzeug nicht sicher gefahren werden kann. Der Kläger kann nämlich nicht übersehen, ob und wann der Mangel der Kraftübertragung auftreten wird, in welcher Verkehrssituation er auf die Leistungen einer ordnungsgemäß funktionierenden Kraftübertragung auch im Ein-Sekundenbereich angewiesen sein wird. Es ist für einen Fahrer besonders unangenehm, wenn er sich wie hier auf das Auftreten des Mangels nicht einstellen kann, sondern von ihm aufgrund fehlender Reproduzierbarkeit und Erkennbarkeit in einer Fahrsituation plötzlich deutlich wahrnehmbar überrascht wird. Allein deswegen liegt in dem Mangel nicht nur ein Komfortmangel, sondern auch ein die Verkehrssicherheit gefährdender Mangel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008 – I-17 U 2/07, Rn. 33 zu einem Mangel des Getriebes).

    Für die Bejahung eines erheblichen, zum Rücktritt und nicht nur zur Minderung berechtigenden Mangels spricht hier auch der Umstand, dass nach der Überzeugung des Senats ein
    durchschnittlicher Käufer ein Fahrzeug mit einem solchen Mangel nicht zu einem niedrigen Kaufpreis erwerben würde, sondern vielmehr vom Kauf Abstand nehmen würde (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 160/07, Rn. 19). Denn ein Fahrzeug, dessen Kraftübertragung in nicht vorhersehbaren Situationen für eine Zeitspanne bis zu vier Sekunden unterbrochen sein kann, kann ein Sicherheitsrisiko beinhalten und entspricht nicht den oben genannten Erwartungen des Marktes.

    Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in der Berufungsverhandlung angeführten Entscheidung des BGH (Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09 – Rn. 17) ist die Wirksamkeit des Rücktritts nicht wegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu verneinen. Wenn auch in der der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fallgestaltung bei einer von einem Sachverständigen durchgeführten Probefahrt mehrmals in kurzer Folge Verbrennungsaussetzer auftraten, so dass das Fahrzeug angehalten und neu gestartet werden musste, ist daraus nicht im Umkehrschluss zu folgern, dass nur bei dem dort beschriebenen Ausmaß der Beeinträchtigung eine Erheblichkeit gegeben ist. Vielmehr führt der BGH in der genannten Entscheidung (unter Rn. 17 a. E.) ausdrücklich aus, Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, darüber hinaus die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, stellten, auch wenn sie nur sporadisch auftreten, einen erheblichen Mangel dar. So liegt der Fall hier im Hinblick auf die nur sporadisch auftretende und nicht reproduzierbare Unterbrechung der Kraftübertragung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug.

    b) Dem Landgericht ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzuwerfen, es habe den Umstand nicht ausreichend gewürdigt, dass der Kläger das Fahrzeug trotz des von ihm als erheblich angesehenen Mangels bis zum Ende des Leasingzeitraums weiter genutzt hat, nämlich nach dem Rücktrittsbegehren noch über drei Jahre und mehrere 10.000 km.

    aa) Die unstreitig erfolgte Weiternutzung des Fahrzeugs steht nicht der Bejahung eines erheblichen Mangels entgegen. Insbesondere hat der Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Wagens nicht zum Ausdruck gebracht, er halte den Mangel selbst für unerheblich bzw. die Sicherheit nicht beeinträchtigend.

    Zum einen ist für die Beurteilung der Frage, ob die auf der Mangelhaftigkeit des gelieferten Fahrzeugs beruhende Pflichtverletzung unerheblich ist und deshalb das Rücktrittsrecht des

    Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom
    9. März 2011 – VIII ZR 266/09, Rn. 18; BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07,
    Rn. 19). Die Weiternutzung des Fahrzeugs kann daher die einmal gegebene Erheblichkeit nicht wieder entfallen lassen.

    Einen Rechtssatz dahin, die Weiternutzung der Kaufsache könne bei längerer Nutzung nicht mehr angenommen werden, vermag der Senat auch nicht den Ausführungen des OLG Düsseldorf in dessen Urteil vom 23. März 2011 (I – 3 U 47/10) unter Rn. 21 zu entnehmen. Die dortige Fallgestaltung ist mit der hiesigen im Übrigen nicht vergleichbar. In dem dem OLG Düsseldorf vorliegenden Fall ging es um einen die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht nennenswert einschränkenden Mangel, der sich mühelos mit Kosten unterhalb der Bagatellgrenze beheben ließ. Dem Käufer, der das Fahrzeug ebenfalls noch mehrere Jahre und mehrere zehntausend Kilometer genutzt hatte, könne daher – so das OLG Düsseldorf – zugemutet werden, sich mit einer Minderung des Kaufpreises zu begnügen. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um einen Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit des Wagens durchaus beeinträchtigt und der auch mangels erkannter Ursache nicht behoben werden konnte.

    Im Übrigen würde die Aufstellung eines Rechtsgrundsatzes, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug nach einem Rückabwicklungsverlangen über längere Zeit weiter nutze, damit zu erkennen gebe, er sehe den Mangel selbst nicht als erheblich an, zu willkürlichen und von der Rechtsordnung nicht zu billigenden Ergebnissen führen. Zum einen hätten Fahrzeugverkäufer dann zumeist im Falle eines Rücktrittsbegehrens ein Interesse daran, die Rückabwicklung möglichst lange zu verweigern in der Hoffnung, dass ihr Käufer das Fahrzeug bis zum Ende der vereinbarten Nutzung oder gar bis zur rechtskräftigen Klärung des Rücktrittsbegehrens weiternutzt, weil er auf die Nutzung angewiesen ist. Zum anderen würden lange Gerichtslaufzeiten den Verkäufern zu Gute kommen, ohne dass diese mit der Erheblichkeit eines Mangel in irgendeinem Zusammenhang stehen.

    bb) Im Übrigen bestand auch keine Verpflichtung des Klägers, die Fahrzeugnutzung einzustellen, weder als Haupt- noch als Nebenpflicht aus dem Kauf- bzw. Leasingvertrag. Hätte der Kläger, der geltend macht, auf die Fahrzeugnutzung angewiesen zu sein, sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, wären anderweitige Kosten angefallen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger mit der Erklärung des Rücktritts und auch der gerichtlichen Geltendmachung seines Rückabwicklungsverlangens nicht sicher davon ausgehen konnte, sein Begehren auch erfolgreich durchsetzen zu können. Dass eine weitere Nutzung stattgefunden hat, hat der Kläger bereits mit der von ihm selbst vorgenommenen Anrechnung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt.

    cc) Eine andere Wertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Beklagte meint, die zwischen den tatsächlichen und den vertraglich vereinbarten Aufwendungen des Klägers für die Fahrzeugnutzung liegende große Differenz beruhe auf einer vom Kläger bewusst gewählten Konstruktion. Für eine vom Kläger bewusst gewollte Gestaltung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Das Rückabwicklungsverlangen des Klägers stammt bereits vom Juli 2008. Von diesem Zeitpunkt an wollte der Kläger das Fahrzeug zurückgeben und es gerade nicht weiternutzen. Die Beklagte hat sich jedoch dem Rückabwicklungsverlangen widersetzt und damit eine schnelle Rückabwicklung im Anfangszeitraum des Leasingvertrags bei erst in geringer Höhe entstandenen Kosten unmöglich gemacht.

    Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, der Kläger habe das Fahrzeug nach dem Rücktrittsbegehren weitestgehend unbeanstandet genutzt. Der Kläger hat vielmehr das Vorhandensein weiterer Mängel sowie das wiederholte Auftreten der Unterbrechung der Kraftübertragung auch innerhalb der Benutzungszeit nach dem Rückabwicklungsverlangen weiter moniert.

    4. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach
    § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, weil die Beklagte von Anfang an eine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat und einen Mangel durchgängig in Abrede stellt.

    5. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    II. Zu Recht hat das Landgericht auch erkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen der  aus dem Leasingvertrag zusteht. Der Anspruch folgt aus § 257 BGB in Verbindung mit den § 437 Nr. 3, 280 BGB im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I. verwiesen.

    III. Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend wegen der vom Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits getätigten Nutzung des Fahrzeugs und der dafür anzurechnenden Nutzungsentschädigung von weiteren 4.926,60 EUR die Erledigung der Hauptsache im Übrigen festgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen hat, wird verwiesen.

    C.

    1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708
    Nr. 10, 711 ZPO.

    3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Sie beruht vielmehr auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Auch eine Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2011 – I-3 U 47/10 – liegt nicht vor. Allein der Fall, dass die Frage der Erheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. Satz 2 BGB von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet keine Divergenz im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Hinzukommen muss vielmehr, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, -V ZB 16/02, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007, -II ZR 95/06, Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Das OLG Düsseldorf stellt keinen Rechtssatz dahin auf, die in der Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs liegende Pflichtverletzu