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  • 17.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130166

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 06.09.2012 – 20 U 168/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    Beschluss

    Geschäftsnummer: 20 U 168/12
    20 O 480/11 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    XXX

    wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts dringen nicht durch.

    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler drauf abgestellt, dass der Kläger die Beklagte kein zweites Mal zur Nachbesserung nach § 440 S. 2 BGB aufgefordert hat. Hierzu hat der Kläger in der Berufung nicht Stellung genommen.

    Ein zweites Nachbesserungsverlangen ist auch nicht iSd § 440 S. 2 BGB aus anderen Gründen nicht erforderlich. Dass die Gasanlage (den Vortrag des Klägers unterstellt) alt ist, ist bei einem 11 Jahre alten Auto nicht überraschend. Dass sie (den Vortrag des Klägers unterstellt) nur noch mit Gebrauchtteilen repariert werden kann, ist auch kein Grund, davon auszugehen, dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Wer ein 11 Jahre altes Auto erwirbt, kann nicht davon ausgehen, bei einer Reparatur Neuteile eingebaut zu bekommen.

    Im Übrigen darf auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

    Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.

    Berlin, den 6. September 2012