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  • 17.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130161

    Landgericht Bonn: Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bonn

    18 O 169/12

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand:

    Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Nutzfahrzeug sowie auf Schadensersatz in Anspruch.

    Auf Grundlage eines vom Beklagten unter der Auktionsplattform www.F.de geschalteten Angebots erwarb der Kläger vom Beklagten am 10.02.2012 das Nutzfahrzeug der Marke C, Typ V U #### mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ############## zu einem Kaufpreis von 14.499,00 €. Das Inserat wies zur Beschreibung des Fahrzeugs das Jahr der Erstzulassung (1980), die Kilometerlaufleistung (84.300 km), die Ausstattung (komplette Winterdienstausrüstung, Schneeschild T mit neuer Schürfleiste, Aufsattelstreuer T) aus. Außerdem enthielt es den Hinweis „Kupplung neu Tüv- u. Au im November neu gemacht“ und „Guter Allgemeinzustand nur 84.000 KM 2. Hand wenig genutzt“ und den Hinweis, dass es sich um einen Privatverkauf handele, ohne Garantie oder Gewährleistung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Internetinserats (Anl. B1, Bl. ## d. A.) verwiesen.

    Am Tag der Abholung, dem 12.02.2012, setzten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag unter Zuhilfenahme eines Mustervordrucks des B2 auf. Dieser ist überschrieben als „B2-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs“, die Angaben zum Verkäufer finden sich unterhalb der Angabe „Verkäufer (privat)“, unterhalb der Kaufpreisangabe findet sich in Fettdruck folgender Hinweis:

    „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten“.

    Unter Ziffer 2.3. des Kaufvertragsmusters wurde angekreuzt, dass der Verkäufer erklärt, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, gewerblich genutzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufvertragsurkunde (Anlage A1, Bl. # d. A.) verwiesen.

    Außerdem wurde dem Kläger vom Beklagten der TÜV-Beleg vom 21.12.2011 übergeben. Dieser enthält den nachfolgenden Hinweis:

    „HU-Durchsicht und Abgasuntersuchung am Fahrzeug durchgeführt. Zwei Achsen auf Rollenstand geprüft. E-Anlage geprüft und instandgesetzt. Bremsleitungen teilweise erneuert. Bremsschläuche ausgebaut und neue Bremsschläuche eingebaut. Bremsanlage entlüftet.“

    Wegen der Einzelheiten wird auf den TÜV-Beleg (Anl. B3, Bl. ## d. A.) verwiesen.

    Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Fahrzeug eine neue Batterie eingebaut worden war, die Tankanzeige defekt war und nicht alle Schlüssel vorlägen.

    Der Beklagte selbst hatte das Fahrzeug im Jahre 2003 von einem Mitarbeiter des T2 erworben, wo es zur Schneebeseitigung eingesetzt worden war. Bis zum 14.04.2011 führte der Beklagte einen Schnee- und Räumdienst. Am 01.05.2011 meldete der Sohn des Beklagten ein Gewerbe für Winterdienste und Hausmeisterservice unter der Firma „L2 Schnee- und Glättebeseitigung“ an.

    Auf der Überfahrt des Fahrzeugs von L nach X bemängelte der Kläger auf der Höhe von N eine mangelnde Bremsleistung des Fahrzeugs. Es kontaktierte darauf hin den Beklagten, welcher die Vermutung aussprach, dass die Bremsen eingefroren sein könnten. Für die Überführung entstanden dem Kläger Treibstoffkosten in Höhe von 226,02 €.

    Der Kläger ließ das Fahrzeug am 14.02.2012 in einer Werkstatt untersuchen.

    Am 22.02.2012 forderte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten unter Bezugnahme auf Rostschäden und Mängeln der Hydraulik- und Bremsanlage zur Mängelbeseitigung auf. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

    Mit Schreiben vom 08.03.2012, dem Beklagten zugestellt am 13.03.2012, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm den Kaufpreis in Höhe von 14.499,00 € zu zahlen und das Fahrzeug abzuholen. Für die anwaltliche Inanspruchnahme entstanden dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 €. Der Beklagte trat dem Rücktrittsverlangen mit Schreiben vom 21.03.2012 unter Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss entgegen.

    Eine durch den Kläger in Auftrag gegebene erneute Untersuchung durch die B GmbH gelangte unter dem 17.04.2012 zum Ergebnis, dass das Fahrzeug wegen der Art und der Vielzahl der festgestellten Mängel, etwa die fehlende Bremswirkung der Bremsanlage und die zum Teil durchgerosteten Achsen, als verkehrsunsicher zu bezeichnen sei. Wegen des Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage A3, Bl. # ff.) verwiesen. Für die Gutachtenerstellung entstanden den Kläger Kosten in Höhe von 272,99 €.

    Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte könnte sich nicht erfolgreich auf den Gewährleistungsausschluss berufen, denn zum einen handele es sich um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung und das Fahrzeug sei gewerblich genutzt worden, zum anderen handele es sich jedenfalls bei den sicherheitsrelevanten Mängeln um solche, die dem Beklagten bekannt gewesen seien und die er daher arglistig verschwiegen habe. So sei etwa die Korrosion an tragenden Teilen durch Aufbringung von Unterbodenschutz optisch verborgen geblieben. Ein guter Allgemeinzustand sei nicht gegeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Hauptuntersuchung durch den TÜV im November 2011 bestanden werden konnte. Er behauptet zudem, durch aus dem Fahrzeug auslaufendes Öl sei auf seinem gepflasterten Grundstück ein Bereich von etwa 4qm verschmutzt worden. Die Ölflecken seien nicht zu beseitigen. Für eine Erneuerung des Pflasters seien mindestens 400,00 € aufzuwenden, welche er neben den Treibstoffkosten und Kosten der Begutachtung als Schadensersatz verlangt.

    Der Kläger beantragt,

    1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2012 Zug um Zug gegen Übergabe des KfZ der Marke C, Typ V U #### mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ############## zu zahlen,

    2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet,

    3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 899,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.03.2012 zu zahlen.

    4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, er sei davon ausgegangen, dass er es ausweislich der F-Aktivitäten des Klägers mit einem Händler zu tun haben würde. Ein gewerblicher Einsatz des Fahrzeugs sei nicht erfolgt, auch nicht im Winter 2011/2012. Insbesondere gehörte das streitgegenständliche Fahrzeug weder zu seinem Betriebsvermögen noch zu demjenigen der Firma seines Sohnes. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe im Kaufvertragsformular das Kreuz unter Ziffer 2.3. selbst gesetzt, dem habe er, der Beklagte nicht widersprochen, da dies im Hinblick auf den früheren Einsatz des Fahrzeugs zutreffend sei. Der Beklagte erklärt sich hinsichtlich der behaupteten technischen Defekte mit Nichtwissen. Für ihn habe sich der technische Zustand zur Verkehrssicherheit mit entsprechender Feststellung zur Haupt- und Abgasuntersuchung 2011 ergeben, das Fahrzeug habe sich in einem zur Laufleistung, Alter und Art adäquaten und seiner Einschätzung nach guten Allgemeinzustand befunden. Seit dem Ankauf im Jahre 2003 sei das Fahrzeug 3-4 Mal gewachst worden. Hierbei handele es sich um eine Hohlraumversiegelung, welche auch auf die Flächen aufgebracht werden könne und dem Korrosionsschutz diene. Zum Schaden am Pflaster des Klägers erklärt er sich mit Nichtwissen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2012 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn über den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben. Bei Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“), da an diesem Ort die Sache zurückzugewähren ist (BGH NJW 1983, 1480; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. A., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag).

    Die Klage ist indes unbegründet.

    Ein Anspruch des Kläger gegen den Beklagten auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – besteht nicht.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich bestehen, denn der Kläger kann sich aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht auf die Mängelgewährleistungsansprüche aus § 437 BGB berufen. Dabei umfasst der Gewährleistungsausschluss auch verborgene Mängel und auch solche, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (OLG Köln, NJW 1993, 271).

    Der Gewährleistungsausschluss ist zunächst wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Bereits im Internetinserat, aufgrund dessen der Kaufvertrag zustande gekommen ist, findet sich der Hinweis darauf, dass es sich um einen Privatverkauf ohne Garantie und Gewährleistung handele. Der Hinweis wurde wiederholt durch Verwendung eines ADAC-Kaufvertragsmusters für den privaten Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, wie es aus der Überschrift desselben und dem Zusatz „privat“ hinter den Angaben zum Verkäufer sowie dem vorgedruckten Gewährleistungsausschluss zum Ausdruck kommt.

    Dem Privatverkauf steht die Ziffer 2.3. des Kaufvertrages nicht entgegen, so dass dahingestellt bleiben kann, durch wen das Kreuz an diese Stelle gesetzt worden ist. Hiernach ist lediglich die Erklärung des Verkäufers dokumentiert, dass das Kfz, soweit bekannt, gewerblich genutzt wurde. Eine Aussage über die Art des Kaufgeschäfts (gewerblicher Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf oder Privatverkauf) ist damit nicht verbunden. Die Erklärung dient vielmehr der Beschreibung des Objekts und dokumentiert eine gewerbliche Nutzung als (in der Regel wertmindernden) wertbildenden Faktor. Dies wird nichts zuletzt aus der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung deutlich, welche auf eine Nutzung als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen verweist. Der so verstandenen gewerblichen Nutzung ist gemein, dass sie regelmäßig mit einer höheren Auslastung des Fahrzeugs und damit einhergehend stärkerem Verschleiß, wechselnden Fahrern und einer größeren Abnutzung einhergeht und aus diesem Grunde allgemein hinweisbedürftig erscheint.

    Dem Gewährleistungsausschluss steht nicht § 444 BGB entgegen. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache hat der Beklagte nicht übernommen, diese war ausweislich des Hinweises im Internetinserat ausdrücklich ausgeschlossen. Aber auch darüber hinaus sind Anhaltspunkte für eine (stillschweigende) Garantieübernahme nicht ersichtlich. Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH NJW 2007, 1346). Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen - die Garantie erstreckt sich etwa auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB trifft oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist - ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH a.a.O. m.w.N. zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht). Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung. Die Frage, ob eine bestimmte Angabe lediglich als Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB oder aber als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten (BGH a.a.O.). Im – nach vorstehenden Ausführungen hier anzunehmenden – privaten Verkauf steht dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH a.a.O., BGH NJW 1991, 1880). Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (BGH NJW 2007, 1346).

    Ausgehend hiervon vermögen die Angaben des Beklagten in Bezug auf die Beschreibung des Zustands des Objekts keine Garantie zu begründen, denn es fehlt letztlich an einem durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, welches dem Kläger vom objektivem Empfängerhorizont den Eindruck vermitteln hätte können, dass der Beklagte uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs einstehen wolle. Bereits die Angabe „guter Allgemeinzustand“ enthält ganz offensichtlich eine subjektive Einschätzung und ist bereits für sich gesehen wenig geeignet eine Garantieübernahme in Bezug auf eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zu begründen. Eine Garantie für die Verkehrssicherheit ist auch nicht in dem Hinweis auf die erst kürzlich erfolgte TÜV-Abnahme zu sehen. Der private Verkäufer erklärt hiermit lediglich, dass eine TÜV-Plakette erteilt worden ist (OLG Köln, NJW 1993, 271). Der Erwerber vertraut bei dieser Sachlage auf die Zuverlässigkeit der TÜV-Untersuchung. Allerdings können die Anforderungen, die der einzelne TÜV-Sachverständige stellt, unterschiedlich sein, und es ist auch möglich, dass dem Sachverständigen Fehler unterlaufen. Der private Verkäufer übernimmt aber nicht das Fehldiagnoserisiko. Er will nicht für Sorgfalt und Richtigkeit der TÜV-Abnahme einstehen (OLG Köln, a.a.O.).

    Der vereinbarte Haftungsausschluss ist auch nicht im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des Beklagten unwirksam. Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (BGH NJW-RR 2008, 258; BGH, NJW 2002, 2776; BGH NJW-RR 1991, 439). Besonders wichtige Umstände, d.h. Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden (BGH NJW 1971, 1799). Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (BGH NJW 1990, 975). In subjektiver Hinsicht setzt eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nur BGH NJW-RR 1996, 1332; BGH NJW-RR 1992, 333). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit ein Verhalten des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, aber auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens” und G„Inkaufnehmens” reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH BeckRS 2002, 4287; BGH NJW 1995, 1559).

    Auch hier kann wiederum dahingestellt bleiben, ob die klägerseits monierten Mängel tatsächlich vorliegen oder als offenbarungspflichtige Mängel einzuordnen sind. Soweit es die defekte Tankanzeige, den Rost und die fehlenden Schlüssel betrifft, sind diese Mängel dem Kläger unstreitig bekannt gemacht worden, so dass Gewährleistungsrechte bereits wegen Kenntnis des Klägers nach § 442 BGB ausscheiden. Als Grundlage für eine arglistige Täuschung vermögen daher – so wird auch der Klägervortrag nach seiner Anhörung im Termin vom 30.10.2012 verstanden – allein die defekte Bremsanlage und die durchgerosteten Achsen zu dienen. Diese behaupteten Mängel müssten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. am 12.02.2012, bestanden haben. Soweit im Hinblick auf den mit dem B-Gutachten vom 17.04.2012 dokumentierten Rost nicht anzunehmen ist, dass sich dieser erst in den letzten zwei Monaten nach Abholung gebildet hat, ist zweifelhaft, ob etwaige Mängel an der Bremsanlage bereits bei Abholung gegeben waren. Dies beruht darauf, dass die Bremsanlage zumindest auf der Wegstrecke L-N funktionsfähig war, eine Durchforstung nicht ausgeschlossen erscheint und die TÜV-Abnahme mit Erneuerung der Bremsanlage erst im November 2011 erfolgt war. Die Vermutung des § 476 BGB, wonach bei einem innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang festgestellten Mangel zu vermuten ist, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, greift nicht, da ein Verbrauchsgüterkauf mangels Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht anzunehmen ist. Insbesondere ist eine nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB unzulässige Umgehung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht feststellbar. Weitergehende Anhaltspunkte als die bereits im Rahmen der Würdigung des Privatgeschäfts genannten Positionen werden klägerseits auch nicht vorgetragen.

    Letztlich kann die Frage des Vorliegens der objektiven Voraussetzung einer arglistigen Täuschung dahingestellt bleiben, denn der Kläger ist jedenfalls für die subjektiven Voraussetzungen der arglistigen Täuschung beweisfällig geblieben. Im Hinblick auf die TÜV-Prüfung und in diesem Zusammenhang durchgeführte Erneuerung der Bremsanlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht auf die Richtigkeit der dortigen Prüfung hätte vertrauen dürfen. Dass der Beklagte trotzdem Kenntnis von einer Funktionsunfähigkeit der Bremsanlage hatte, wird zwar vom Kläger behauptet, indes bleibt unklar, worauf sich diese Behauptung gründet. Tatsachen, welche für den Beklagten offensichtlich waren, ohne weiteres den Rückschluss auf eine Mangelhaftigkeit der Bremsanlage geboten hätten und mithilfe derer ein Rückschluss auf eine Kenntnis des Beklagten vorgenommen werden könnte, werden nicht genannt. Bei den Zweifeln des Klägers an der Richtigkeit – womöglich auch der Echtheit? - der TÜV-Abnahme handelt es sich letztlich um bloße Vermutungen, welche sich ebenfalls auf keine Tatsachengrundlage zu stützen vermögen. Ähnlich verhält es sich mit der Frage des Unterbodenrostes. Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Wachsschicht unmittelbar vor dem Verkauf in der Absicht, den Rost zu verdecken, aufgetragen worden ist, sind nicht dargelegt. Letztlich fehlen auch diesbezügliche Beweisantritte.

    Eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses unter AGB-Gesichtspunkten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst bei Einordnung der vertraglichen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB ist eine Unwirksamkeit nicht ersichtlich. Soweit einzig ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8b) BGB in Betracht kommt, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Hiernach sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen Rechte gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, unwirksam, soweit dem anderen Teil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Vertrag über eine neu hergestellte Sache liegt indes nicht vor.

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 325 BGB kommt im Hinblick auf den wirksamen Gewährleistungsausschluss und eine nicht erkennbare Verantwortlichkeit des Beklagten für einen etwaigen Ölschaden am Pflaster des Klägers ebenfalls nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen.

    Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen in Form von Zinsen und außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

    Streitwert: 15.398,01 €.