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  • 17.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122849

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 18.07.2012 – 7 U 269/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 7 U 269/12
    Landgericht Zwickau 1 O 609/10
    Verkündet am: 18.07.2012

    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    U. GmbH,
    vertreten durch die Geschäftsführerin Jeannine Schmidt
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt

    gegen

    D. Versicherungs-AG,
    vertreten durch den Vorstand
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte

    wegen Schadensersatz


    hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z.,
    Richter am Amtsgericht K. und
    Richterin am Oberlandesgericht S.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2012

    für Recht erkannt:

    Auf die Berufung der Klägerin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16.01.2012, Az: 1 O 609/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.519,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2.
    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vorher eine entsprechende Sicherheit leistet.

    4.
    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

    II.

    Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag (3.904,79 €) hinaus einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 614,83 € (§§ 7, 17, StVG, 249 Abs. 1, 398 BGB, 115 VVG n.F.). Im Übrigen bleibt die Berufung aber überwiegend erfolglos.

    1.
    Wie das Landgericht zutreffend erkannte, kann der Unfallgeschädigte nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs.2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den jeweils wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07). Dabei obliegt es, der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge, dem nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter, zu beurteilen, inwieweit der in Ansatz gebrachte Tarif im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes liegt, mithin noch als erforderlich und damit erstattungsfähig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09; Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09; Urteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10). Hierzu beschränkt sich die (revisionsrechtliche) Überprüfbarkeit der Tatrichterentscheidung auf die Nichtberücksichtigung erheblichen Vorbringens der Parteien, die Außerachtlassung wesentlicher Bemessungsgrundsätze oder tatrichterlich der Schätzung zugrundegelegte unrichtige Maßstäbe (BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, juris Rn.7). Vielfach wurde vom zuständigen VI.Senat des BGH der vom Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO in Ansatz gebrachte "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet als sachgerecht und damit erstattungsfähig beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08, juris Rn.4; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Aber auch eine Schätzung nach § 287 ZPO auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, juris Rn. 17,18).
    Vorliegend wird Seitens der Beklagten der vom Landgericht als maßgebliche Schätzgrundlage herangezogene "Schwacke-Automietpreisspiegel" nicht angegriffen, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

    2.
    Zu beanstanden ist allerdings die vom Landgericht vorgenommene Herabstufung in die nächstniedrigere Tabellengruppe wegen des Fahrzeugalters der unfallbeschädigten Fahrzeuge in den Schadensfällen D. und M.. Auch die Erstattung eines Zuschlags für eine Klimaanlage im Schadensfall M. hat das Landgericht der Klägerin zu Unrecht versagt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind auch die Kosten der Winterbereifung als Zusatzkosten lt. Schwacke-Liste ersatzfähig, wenn auch nicht in der klägerseits beanspruchten Höhe.
    Dagegen kann der vom Landgericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO angesetzte Wochenmodus als rechtsfehlerfrei gebilligt werden. Auch der Abzug einer 10-prozentigen Eigenersparnis auf die errechneten Bruttomietkosten wurde vom Landgericht zutreffend vorgenommen.

    Hierzu im Einzelnen:

    a)
    Die Herabstufung betreffend die Haftungsfälle Nr. 1 D. (Mietwagengruppe 6 auf 5 lt. Schwacke-Liste 2008) und Nr. 2 M. (Mietwagengruppe 5 auf 4 lt. Schwacke-Liste 2008) infolge des Fahrzeugalters des jeweils beschädigten Unfallfahrzeuges erfolgte zu Unrecht. Fehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es der höchstrichterlichen und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung entspreche, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre, aber noch nicht älter als zehn Jahre sind, eine Herabstufung in die nächstniedrigere Tabellengruppe vorzunehmen sei. Denn tatsächlich betrifft diese höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich die Herabstufung bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 71.Auflage, § 249 Rn. 44 m.w.N.).

    Zur Frage, ob dementsprechend auch eine Herabstufung in der Mietwagengruppe aufgrund des Fahrzeugalters des unfallbeschädigten Fahrzeugs vorzunehmen ist, positioniert sich die aktuelle Rechtsprechung dagegen uneinheitlich:

    Dem Landgericht Hagen zufolge ist eine Herabstufung eines zum Unfallzeitpunkt 8,5 Jahre alten Fahrzeuges in eine niedrigere Fahrzeuggruppe nicht zu beanstanden (Beschluss des Landgerichts Hagen vom 05.10.2009, Az: 10 S 64/09). Denn ältere Fahrzeuge hätten einen erheblich herabgesetzten Gebrauchswert. Es sei daher nicht gerechtfertigt, wenn der Schädiger mit den Kosten für die Anmietung eines aktuellen Fahrzeugmodells belastet werde. Der Geschädigte wäre in diesem Fall ungerechtfertigt bereichert.

    Dagegen erachtet das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Herabstufung des Mietwagentyps wegen des Alters des Unfallfahrzeuges nicht als geboten. Denn "... die 'abstrakte' Schadensberechnung bei Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung muss nicht unbesehen denselben Argumenten folgen, wie die 'konkrete' Berechnung bei tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeuges". Der Unfallgeschädigte verfüge regelmäßig kaum über die Möglichkeit, beim Mietwagenunternehmen ein altersmäßig vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Die Flotten der Mietwagenunternehmen seien praktisch durchweg mit neueren Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge in der Regel mit relativ hoher Fluktuation nach nur kurzer Laufzeit abgegeben werden. Berücksichtige man, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger finanziell aufgezwungen werde, bestehe keinerlei Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares "altes Modell" überhaupt nicht anmieten könne (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.08.2011, Az: 8 S 1322/11, und daran anschließend LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.09.2011, Az: 2 S 185/11).

    Diese, bereits vom Oberlandesgericht Hamm verfolgte Rechtsprechung (Urteil vom 26.01.2000, Az. 13 U 149/99) verdient den Vorzug. Der Senat schließt sich der zutreffenden Argumentation des Landgerichts Nürnberg-Fürth an.

    Aus den genannten Gründen ist das Fahrzeug im Haftungsfall D. in der Mietwagengruppe 6 der Schwacke-Liste 2008, das Fahrzeug im Haftungsfall M. ist in der Mietwagengruppe 5 der Schwacke-Liste 2008 einzuordnen. Aufgrund der vorzunehmenden Neuberechnung, die sich an der im Übrigen fehlerfreien Berechnung des Erstgerichts (S.7/8 des landgerichtlichen Urteils) orientiert, ergeben sich im Haftungsfall D. noch erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 1.048,87 € (statt der vom Landgericht errechneten 827,74 €) und im Haftungsfall M. in Höhe von 704,18 € (statt der vom Landgericht errechneten 628,58 €).
    Zugrundegelegt wurde dabei jeweils die Schwacke-Liste 2008, wobei im Fall D. der Wochenmedian der Mietwagengruppe 6 (632,50 €) und im Fall M. der Wochenmodus der Mietwagengruppe 5 (525,00 €) in Ansatz gebracht wurde. Auf die ausführliche Berechnung in Ziffer II.2.e) des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

    b)
    Zu Unrecht hat das Landgericht die Ersatzfähigkeit eines Zuschlages für die Klimaanlage im Schadensfall Nr. 2 - M. verneint.

    Dem Klägervortrag folgend handelte es sich beim Unfallfahrzeug der Geschädigten M., Pkw VW Golf IV Limousine, um ein Fahrzeug mit Sonderausstattung, u.a. Klimaanlage. Das ist auch aus dem Schadensgutachten vom 07.04.2008 zu entnehmen (Anlage K 45).
    Davon ausgehend, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen hat, ist eine Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition zu bejahen. Nachdem die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass sie in ihrem Fuhrpark über Mietfahrzeuge mit, aber auch ohne Klimaanlage verfügt, ist die Inrechnungstellung dieser "Sonderausstattung" nicht zu beanstanden.
    Den in Ansatz gebrachten Tagespreis von 4,00 € beurteilt der Senat als angemessen und damit erstattungsfähig, § 287 ZPO.

    c)
    Soweit das Landgericht eine Erstattungsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Zusatzkosten für Winterreifen mit der Begründung verneint hat, die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen gehöre in den hiesigen Bereichen zur Verkehrssicherheit, damit reduziere sich im Übrigen der Verschleiß der Sommerbereifung, vermag der Senat dieser Beurteilung nicht zu folgen.

    Auch diese Frage, ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, Az: 14 U 49/11, juris Rn. 68 mit einer zusammenfassenden Auflistung der konträren Rechtsprechung).

    Der Senat schließt sich der überzeugenden Argumentation des OLG Celle an, die in Übereinstimmung mit einer gleichlautenden Entscheidung des OLG Stuttgart eine gesonderte Erstattungsfähigkeit der Winterreifen als Zusatzkosten bejaht.
    Demzufolge ist die Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen in der kalten Jahreszeit erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in dieser Jahreszeit die Haftung für ein Fahrzeug ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen in der Winterzeit ist jedoch keine "Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten ist. Daher weist die der Schwacke-Liste zugrunde liegende Erhebung bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als gesondert zu vergütende Zusatzleistung aus. Auch der Hinweis auf eine bestehende Winterreifenpflicht gemäß § 2 Abs. 3a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Denn § 2 Abs. 3a StVO fordert nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, juris Rn.67ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az: 7 U 109/11, juris Rn. 67 ff.).

    Ausgehend von den Sätzen der Nebenskostentabelle lt. Schwacke-Liste beurteilt der Senat Winterreifen in Höhe von 120,00 € (Fall M., 12 Tage à 10,00 €) bzw. 150,00 € (Fall W., 15 Tage à 10,00 €) als angemessen und damit erstattungsfähig.
    Der von der Klägerin angesetzte Tagessatz von 15,00 € ist übersetzt und daher in diesem Umfang nicht erstattungsfähig.

    d)
    Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung unter Ansatz des Wochenmodus laut Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden; sie liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und berücksichtigt damit auch angemessen den jeweiligen Schadensumfang, welcher schon im Zeitpunkt der Anmietung ohne Weiteres auf eine längere Anmietdauer hat schließen lassen.

    Der Senat sieht hier keinen Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 29.06.2009, Az: 7 U 499/09), in der für die Frage der Erkennbarkeit erheblicher Tarifunterschiede auf einen Vergleich der jeweiligen Tagespreise (im "Unfallersatztarif" bzw. "Normaltarif") abgestellt wurde. Darum geht es vorliegend aber nicht.

    Dagegen steht die konkrete Berechnung der für erforderlich gehaltenen Kosten durch das Landgericht im Einklang mit der höchstrichtlichen Rechtsprechung, die dem nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter einen weitgehenden Ermessensspielraum zubilligt (BGH, Urt. v. 17.05.2011, Az: VI ZR 142/10, juris Rn. 7). Auch eine Zugrundelegung des Wochentarifs wurde ausdrücklich gebilligt, insbesondere in Fällen einer erheblichen Beschädigung bzw. eines Totalschadens des Unfallfahrzeugs und einer daraus folgenden längeren Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. "Unter diesen Umständen und auf der Grundlage der tatsächlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Erstsatzfahrzeug wenigstens für eine Woche benötigt würde." (BGH, Urt. v. 09.03.2010, Az: VI ZR 6/09, juris Rn. 10).

    In den hier zu beurteilenden Fällen D., M., S., W. und W. wiesen die unfallgeschädigten Fahrzeuge erhebliche Schäden bzw. Totalschaden auf, so dass die Geschädigten stets von einer längeren Inanspruchnahme des Mietwagens auszugehen hatten. Dementsprechend belief sich auch die Anmietdauer lt. Mietwagenrechnungen (Anlagen K3 bis K7) auf 12 bis 15 Tage. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in diesen Fällen den Wochenmodus seiner Berechnung zugrundegelegt.

    Die vom Landgericht gewählte Berechnungsmethode, aus dem zugrunde gelegten Wochentarif laut Schwacke-Liste durch Division den erstattungsfähigen Tagespreis zu errechnen und diesen dann mit der Anzahl der Miettage zu multiplizieren, ist vertretbar. Auch damit bewegt sich das Landgericht im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07, juris Rn. 26).

    e)
    Zutreffend hat das Landgericht in allen fünf Fällen auf die errechneten Bruttomietkosten eine 10-prozentige Eigenersparnis des Geschädigten in Abzug gebracht.

    Denn der Geschädigte muss sich im Weg der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Die Ersparnis beträgt nach den maßgeblichen technischen und wirtschafltlichen Verhältnissen etwa 10 % der Mietwagenkosten (Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 36; BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 139/08, juris Rn. 20). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung geht auch konforn mit der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des OLG Dresden (vgl. Beschl. v. 19.02.2007, Az: 7 U 720/06; Urt. v. 28.05.2008, Az: 7 U 131/08; Beschl. v. 29.06.2009, Az: 7 U 499/09).
    Die dagegen gerichtete Argumentation der Klägerin, wonach dieser Betrag zu vernachlässigen sei, lässt die Einsparungen im Zusammenhang mit der ersparten Laufleistung des Fahrzeuges des Geschädigten und des damit nicht eingetretenen Wertverlustes unberücksichtigt.

    f)
    Damit berechnen sich die ersatzfähigen Mietwagenkosten der Klägerin wie folgt:

    aa) Schadensfall D.:

    632,50 € : 7 x 15 = 1.355,36 €
    abzüglich 10% Eigenersparnis (135,54 €) = 1.219,82 € ,
    156,00 € : 7 x 15 = 334, 29 €,
    25,00 € x 2 = 50,00 €.

    Zugrundegelegt wurde dabei der Wochenmedian laut Schwacke-Liste 2008, Postleitzahlgebiet 080, Mietwagengruppe 6 in Höhe von 632,50 € und eine Mietdauer von 15 Tagen.
    Der angesetzte Betrag von 156,00 € betrifft den Wochenmodus Vollkasko, Klasse 6 laut Nebenkostentabelle; der Betrag von 25,00 € betrifft den Modus zustellen/abholen laut Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2008.
    Es errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.604,11 €, so dass abzüglich der unstreitig gezahlten 555,24 € eine offene Forderung in Höhe von 1.048,87 € verbleibt.

    bb) Schadensfall M.:

    574,00 € : 7 x 12 = 984,00 €
    abzüglich 10% Eigenersparnis (98,40 €) = 885,60 €,
    132,00 € : 7 x 12 = 226,29 €,
    25,00 € x 2 = 50,00 €,
    20,00 € x 12 = 240,00 €,
    Sonderausstattung-Klimaanlage 48,00 €,
    Winterreifen 120,00 €.

    Zugrundegelegt wurde dabei der Wochenmodus laut Schwacke-Liste 2008, Postleitzahlgebiet 084, Mietwagengruppe 5 in Höhe von 574,00 € und eine Mietdauer von 12 Tagen.
    Der angesetzte Betrag von 132,00 € betrifft den Wochenmodus Vollkasko, Klasse 5 laut Nebenkostentabelle; der Betrag von 25,00 € den Modus zustellen/abholen, der Betrag von 20,00 € den Modus Zusatzfahrer laut Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2008.
    Es errechnet sich ein Gesamtbetrg von 1.569,89 €, so dass abzüglich der unstreitig gezahlten 697,71 € eine offene Forderung in Höhe von 872,18 € verbleibt.

    cc)
    Die Schadensfälle S. (offene Forderung 718,89 €) und W. (offene Forderung 991,66 €) wurden vom Landgericht korrekt berechnet. Auf diese Berechnung wird vollumfänglich verwiesen (S.9-11 des landgerichtlichen Urteils). Beim Haftungsfall W. ist der korrekt vom Landgericht festgestellten offenen Forderung von 738,02 € noch der ersatzfähige Betrag von 150,00 € (Winterreifen) hinzuzurechnen, so dass sich die offene Restforderung der Klägerin insoweit auf 888,02 € beläuft.

    Aus den offenen Restforderungen in den streitgegenständlichen 5 Haftungsfällen errechnet sich die ersatzfähige Gesamtforderung in Höhe von 4.519,62 €.

    3.
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.