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  • 16.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114054

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10

    Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar.


    7 U 179/10
    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin,
    auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2011
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und
    die Richter am Kammergericht Renner und Sellin
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. November 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 60/09 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 60/09 - teilweise abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300,00 EUR zu zahlen.

    Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Von den Kosten der Berufung fallen dem Kläger 33% und dem Beklagten 67% zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tenor:
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. November 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 60/09 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 60/09 - teilweise abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300,00 EUR zu zahlen.

    Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Von den Kosten der Berufung fallen dem Kläger 33 % und dem Beklagten 67 % zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe
    A.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

    B.

    I.

    Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

    1.

    Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gemäß §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2 BGB berechtigt war, von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, da dem verkauften Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlte, sodass der Beklagte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann (§ 444 BGB).

    a)

    Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht scheckheftgepflegt war (§ 434 Abs. 1 BGB). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die "Scheckheftpflege" als Beschaffenheit vereinbart, auch wenn dies in dem nach der Ersteigerung des Fahrzeugs zusätzlich geschlossenen Kaufvertrag vom 25. April 2008 nicht mehr aufgeführt wird. Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag nicht auf. Dies hat das Landgericht - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung - überzeugend begründet; der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung damit nicht auseinandergesetzt.

    Seine Auffassung, die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat nicht geteilt. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364 [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01]).

    Was der Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, ihm könne "nicht zur Last gelegt werden", dass der Kläger bei der Fahrzeugübergabe das Scheckheft nicht verlangt habe, ist unerfindlich. Entweder er verfügt über ein Scheckheft und kann damit nachweisen, dass die Beschaffenheitsangabe "scheckheftgepflegt" zutrifft; oder aber verfügt darüber nicht, dann spielt es keine Rolle, ob die Herausgabe bei Übergabe des Fahrzeugs verlangt wurde. Er behauptet aber selbst überhaupt nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich scheckheftgepflegt wurde.

    b)

    Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB haben die Parteien dadurch getroffen, dass neben der als "professionell" bezeichneten Änderung der Motorisierung eine "qualitativ hochwertige Autogasanlage" in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Beides ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Schmidt in seinem Gutachten vom 28. Mai 2010 ersichtlich nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen trägt der Beklagte nicht einmal ansatzweise vor.

    c)

    Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348 [BGH 29.11.2006 - VIII ZR 92/06]). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen.

    Abgesehen davon müsste sich der Beklagte bei einem nachträglichen Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist gefallen lassen und könnte sich gemäß § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Soweit er hierzu in erster Instanz einen rechtlichen Hinweis vermisst hat, trägt er selbst mit der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dazu vor, was gegen diesen Vorwurf sprechen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, NJW 2006, 2839 m.w.N.). Zumindest davon ist hier auszugehen.

    Der Beklagte hat das Fahrzeug als Scheckheft gepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er als Halter und Nutzer wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Dass der Kläger nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für ihn keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Vielmehr durfte der Kläger sich auf die Angaben des Klägers in dessen Angebot verlassen; dass er es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass er sich seiner diesbezüglichen Rechte begeben hat.

    Der Beklagte musste auch wissen, wer das Fahrzeug "professionell" umgebaut hat. Allein die Tatsache, dass die vom Sachverständigen Schmidt festgestellten Mängel bei der Hauptuntersuchung nicht aufgefallen sind, befreit ihn entgegen seiner Ansicht in der Berufungsbegründung nicht von dem Vorwurf, offensichtlich falsche Angaben ins Blaue hinein gemacht zu haben; denn er legt mit der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise dar, wer das Fahrzeug umgebaut hat und warum er von einer fachgerechten und "professionellen" Arbeit ausgehen konnte.

    d)

    Die im Schriftsatz vom 6. Juli 2009 vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung schließt die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nicht aus, weil der Kläger bereits Anfang Mai 2008 von den Mängeln am Fahrzeug Kenntnis erlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt war ihm auch bekannt, dass der Beklagte den Nachweis der Scheckheftpflege nicht geführt hatte. Damit war die Frist zur Anfechtung von einem Jahr gemäß § 124 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen.

    2.

    Soweit der Beklagte sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung der Anwaltskosten der Zinsen und der Freistellung von den Unterstellkosten zur Wehr setzt, dringt er damit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht durch. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang nur auf das dem Kläger angeblich nicht zustehende Rücktrittsrecht. Damit hat er aus den zu 1. genannten Gründen aber keinen Erfolg. Weitere konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen könnten trägt der Beklagte nicht vor. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

    Die Berufung des Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben.

    II.

    Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig und hat - wenn auch nur zu einem geringen Teil - Erfolg.

    1 .

    Die Berufung ist zwar nicht rechtzeitig begründet worden. Dem Kläger war jedoch auf seinen Antrag vom 14. März 2011 gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Berufungsbegründungsfrist weder aus eigenem noch aus einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anwalt die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Einhaltung der darin eingetragenen Fristen im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen (BGH NJW 2006, 1070 [BGH 20.12.2005 - VI ZB 13/05] m.w.N.). Der Kläger hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich auf einem Versehen der Kanzleivorsteherin xxx Wxxx beruht. Der Umstand, dass die Akte seinem Prozessbevollmächtigten erst am vermeintlich letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist vorgelegen hat, beruht danach nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern ebenfalls auf dem Versehen der Kanzleivorsteherin. Es ist danach glaubhaft gemacht, dass die Berufung unverschuldet nicht rechtzeitig begründet worden ist, sodass dem Kläger deshalb auf seinen Antrag wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

    2.

    Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hat, indem er das Fahrzeug zu täglichen Kosten von 5,00 EUR unterstellte, obwohl davon auszugehen ist, dass günstigere Unterstellmöglichkeiten zu finden gewesen wären. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden, die durch die Berufungsbegründung nicht widerlegt werden.

    a)

    Das Landgericht durfte die angemessenen Kosten gemäß § 287 ZPO schätzen und ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Garagenplatz für 50,00 EUR im Monat anzumieten gewesen wäre. Ob das Landgericht dem Kläger weitergehende Hinweise hätte erteilen müssen, kann schon deswegen dahinstehen, da der Kläger auch in Kenntnis des angefochtenen Urteils nichts hat vortragen können, was die Entscheidung des Landgerichts in Frage stellen könnte. Ob die Fa. Txxx ihm ein günstigeres Angebot hätte machen können, ist unerheblich, weil der Kläger sich nicht auf Angebote dieser Firma beschränken durfte. Soweit der Kläger erstinstanzlich Beweis durch "Stellungnahme eines Sachverständigen" dafür angeboten hat, dass die Unterstellkosten von 5,00 EUR pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer angemessen seien, war dem nicht nachzugehen, da dies auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Behauptung des Klägers ist offensichtlich "ins Blaue hinein" erhoben worden.

    Ein Blick in die einschlägigen Immobilienangebote im Internet (vgl. nur http://www.immobilien-scout24.de; http://www.immowelt.de) belegt, dass in Berlin in allen Lagen eine Vielzahl von Garagen und Stellplätzen für 50,00 EUR monatlich und auch noch deutlich preiswerter anzumieten sind. Es wäre also keineswegs erforderlich gewesen, ist das "brandenburgische Umland" auszuweichen.

    b)

    Hinsichtlich etwaiger Kündigungsfristen und/oder Transportkosten hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch unter deren Berücksichtigung die Unterstellkosten erheblich hätten reduziert werden können. Die Behauptung des Klägers, es wären weitere Kosten von 1.000,00 EUR oder gar 2.500,00 EUR anzusetzen gewesen, wird von ihm nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht auf zulässige Weise unter Beweis gestellt.

    Transferkosten zur Begutachtung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen wären nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverständige das Fahrzeug nicht zwingend in einer Werkstatt untersuchen musste. Ausweislich der dem Gutachten beigefügten Fotos musste das Fahrzeug zur Feststellung der gerügten Mängel nicht mittels einer Hebebühne untersucht werden. Es genügte, dass das Fahrzeug für den Sachverständigen auf dem Gelände der Fa. Txxx frei zugänglich war. Diese Voraussetzung hätte auch an jedem anderen Standort vorgelegen.

    Ebenso wenig wären ständige Kontrollfahrten erforderlich gewesen, wenn das Fahrzeug an einem gemieteten Platz abgeschlossen gestanden hätte.

    Selbstverständlich wären etwaige Kosten für eine Restlaufmietzeit nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Vertrages ohne Laufzeit abzuweisen gewesen, wenn sich daraus ein derartiges Missverhältnis ergeben würde, wie es hier der Fall ist. Diese Kosten hätte der Kläger ggf. durch einen Feststellungsantrag absichern können

    c)

    Ob das Landgericht statt der Verurteilung zur Freistellung von Ansprüchen der Fa. Txxx in Höhe von 1.266,67 EUR (Urteilstenor zu 3) zur Zahlung hätte verurteilen können oder müssen, kann dahinstellen, da der Kläger mit der Berufungsbegründung keinen Antrag gestellt hat, dies abzuändern.

    Der Senat ist deshalb insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils nicht befugt (§ 528 ZPO). Der Antrag in der Berufungsbegründung bezieht sich nur auf weitere Ansprüche, die das Landgericht zu Recht abgewiesen hat (die Differenz von 3.456,58 EUR zum erstinstanzlichen Antrag). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung zu geleisteten Zahlungen sind deshalb unerheblich.

    d)

    Begründet ist die Berufung nur insoweit teilweise, als im Wege der Klageerweiterung die Zahlung von weiteren Unterstellkosten geltend gemacht wird.

    Die Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Begründet ist sie aus obigen Gründen nur insoweit, als die Freistellung von Unterstellkosten für weitere sechs (angebrochene) Monate (171 Tage) beantragt wird, also in Höhe von (50,00 EUR * 6 =) 300,00 EUR.

    Die Berufung des Klägers konnte danach nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.

    III.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

    Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 434 Abs. 1 BGB