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  • 18.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113716

    Landgericht Bochum: Urteil vom 02.10.2009 – 5 S 63/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    I-5 S 63/07

    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand
    Am 23.05.2006 befuhr der Kläger, der von Beruf Bergmann ist, mit dem PKW G seiner Ehefrau die C Straße in S. Als er das von ihm geführte Fahrzeug an einem Zebrastreifen anhielt, um einer Passantin das Überqueren der Straße zu ermöglichen, fuhr der Beklagte zu 2. mit einem Transporter, dessen Halterin und Eigenversicherin die Beklagte zu 1. ist, von hinten auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die alleinige Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. als Fahrer und der Beklagten zu 1. als Halterin stehen außer Streit.

    Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Kläger durch den Auffahrunfall über die unstreitige Distorsion der Halswirbelsäule hinaus auch eine Verletzung des linken Handgelenks erlitten hat.

    Am 24.05.2006 wurden bei dem Kläger eine diskrete Weichteilschwellung und Druckschmerz über dem gesamten linken Handgelenk sowie eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks festgestellt. Bei einer Kernspintomographie am 19.07.2006 wurden degenerative Veränderungen mit Einrissen am discus ulnaris sowie ein Gelenkerguss am distalen Radioulnargelenk diagnostiziert. Am 28.10.2006 wurden Belastungsschmerzen des linken Handgelenks bei beginnender Radiocarpalarthrose, Abriss des discus triangularis an der radialen Aufhängung sowie eine Reizsynovialitis festgestellt. Mit Bescheinigung vom 10.04.2007 wurde die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bezogen auf die Arbeit unter Tage und vergleichbare Tätigkeiten festgestellt. Der Kläger ist zwischenzeitlich aus dem Bergbau ausgeschieden und nicht mehr berufstätig.

    Mit dem Schreiben vom 07.08.2006 hat die Beklagte zu 1. ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt und in der Folgezeit neben dem Ersatz des materiellen Schadens an dem Fahrzeug ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € gezahlt.

    Der Kläger behauptet, dass er wohl Sekundenbruchteile vor dem Aufprall die drohende Kollision wahrgenommen und sich mit der linken Hand am Lenkrad abgestützt habe. Die dann folgende unfallbedingte Krafteinwirkung habe die Verletzung des Handgelenks verursacht, als deren Folge eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Eine etwaige degenerative Vorschädigung, die von ihm mit Nichtwissen bestritten werde, habe die Verletzung nicht bewirkt, zumal er bis zu dem Unfall, was das linke Handgelenk betreffe, völlig beschwerdefrei gewesen sei.

    Er behauptet ferner, dass mit der unfallbedingten Verletzung des linken Handgelenks ein Dauerschaden vorliege, der ihm die weitere Ausübung seines Berufes als Bergmannes unmöglich mache.

    Er ist der Ansicht, dass er daher gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes i.H.v mindestens 15.000,00 € abzüglich eines gezahlten Betrages i.H.v. 1.000,00 € habe. Er ist ferner der Ansicht, dass auch der Beklagte zu 2. hafte, weil er nicht etwa unter Inanspruchnahme hoheitlicher Sonderrechte am Straßenverkehr teilgenommen habe.

    Der Kläger beantragt,

    1.
    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aufgrund des Unfalls vom 23.05.2006 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen abzüglich gezahlter 1.000,00 €,
    2.
    festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 23.05.2006 zu ersetzen, und
    3.
    festzustellen, dass die Schädigung des linken Handgelenks des Klägers unfallbedingt ist und die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch jedweden Schaden zu ersetzen, der ihm aus dieser Handverletzung erwächst.
    Die Beklagten beantragen,

    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreiten die Passivlegitimation des Beklagten zu 2. Insoweit behaupten sie, dass dieser Bediensteter der Beklagten zu 1. sei und auf einer Dienstfahrt unterwegs gewesen sei. Er habe zum Unfallzeitpunkt Schulkalender an die einzelnen Schulen im Stadtgebiet ausgeliefert. Sie sind der Ansicht, dass diesbezüglich die Amtshaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Deliktshaftung des handelnden Bediensteten ausschließe.

    Sie bestreiten ferner, dass der Kläger sich vor dem Unfall auf dem Lenkrad aufgestützt und bei dem nach ihrer Auffassung leichten Auffahrunfall eine Verletzung des linken Handgelenks erlitten habe. Sie behaupten, dass das linke Handgelenk des Klägers erheblich vorgeschädigt gewesen sei.

    Sie sind der Ansicht, dass der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag jedenfalls übersetzt sei. Die Feststellungsanträge seien unzulässig und aufgrund des Grundanerkenntnisses auch unbegründet.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.06.2009 und das Protokoll der Sitzung vom 02.10.2009 verwiesen.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

    1.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 253 Abs.2 BGB.

    a)

    Zwar ist die Beklagte zu 1. als Halterin des von dem Beklagten zu 2. geführten Fahrzeuges für alle durch den Unfall entstandenen Schäden gem. §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, Abs.2 StVG vollumfänglich einstandspflichtig, da der Beklagte zu 2. aufgrund des Auffahrens auf das Fahrzeug des Klägers für den Unfall allein verantwortlich ist. Insoweit hat die Beklagte zu 1. ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 07.08.2006 dem Grunde nach anerkannt.

    b)

    Jedoch hat der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass er neben der unstreitig erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule auch eine Verletzung des linken Handgelenks durch den Unfall erlitten hat. Daher steht dem Kläger ein zusätzliches, über die gezahlten 1.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld nicht zu. Ein höheres Schmerzensgeld wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger zur Überzeugung der Kammer bewiesen hätte, dass die von ihm behaupteten Verletzungen und Dauerschäden am linken Handgelenk durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Diesen Beweis hat der Kläger - wie bereits dargestellt - nicht erbracht.

    (1)

    Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Ärztliche Atteste, die lediglich nur die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen. Es bedarf insoweit regelmäßig medizinischer und technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind. Ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich geworden ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht mehr den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2008, Az.: 4 U 238/06).

    (2)

    Das eingeholte medizinische Gutachten hat eine unfallbedingte Verletzung des linken Handgelenks des Klägers nicht festgestellt. Vielmehr ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es bei dem Verkehrsunfall vom 23.05.2006 zu einer strukturellen Verletzung im Bereich des linken Handgelenks, speziell im Bereich des discus triangularis gekommen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine unfallbedingte Verletzung des Handgelenks tatsächlich als ausgeschlossen anzusehen ist. Maßgebend ist, dass der erforderliche Beweis einer unfallbedingten Verletzung nicht erbracht worden ist.

    Der Sachverständige hat auch im Rahmen seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Art des Unfalls und der durch den Aufprall auftretenden Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung des Handgelenks als unwahrscheinlich anzusehen ist. Denn bei einem Heckunfall bewegen sich der Oberkörper und damit auch die Arme und Hände zunächst nach hinten, also in Richtung des Aufpralls. Daher löst sich in der Regel die am Lenkrad abgestützte Hand des Fahrzeugführers. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer, wie hier der Kläger nach seinen eigenen Angaben, mit ausgestreckten Armen das Lenkrad locker angefasst hat. Nach den Angaben des Sachverständigen hat der Kläger auf eine entsprechende Nachfrage bei der Untersuchung angegeben, das Lenkrad nicht krampfhaft festgehalten zu haben. Diese Angaben des Sachverständigen sind besonders glaubhaft, weil er geschildert hat, dass er aufgrund der essentiellen Bedeutung der Antwort für die Begutachtung auf diese Antwort besonderes Augenmerk gerichtet hat.

    Daher ist davon auszugehen, dass sich die Hand des Klägers so leicht von dem Lenkrad gelöst hat, dass dadurch mangels Krafteinwirkung eine Verletzung des Handgelenks nicht eintreten konnte. Zumindest ist Gegenteiliges aufgrund der Untersuchungen des Sachverständigen nicht bewiesen.

    Nach der primären Bewegung des Körpers Richtung Heck bewegt sich der Körper im Rahmen einer Sekundärbewegung dann nach vorne. Zwar kann sich nach den überzeugenden Angaben bei dieser Sekundärbewegung die Hand des Klägers entweder am Lenkrad vorbei bewegt haben oder sogar gegen das Lenkrad geprallt sein. Der Sachverständige hat jedoch keine Anhaltspunkte gefunden, dass diese letztere Alternative, die zu einer Stauchung des Handgelenks geführt haben kann, tatsächlich eingetreten ist.

    Demnach kann noch nicht einmal im Rahmen der Primär- und der Sekundärbewegung eine Krafteinwirkung festgestellt werden, die die von dem Kläger behaupteten Verletzungen hervorgerufen hat. Aus diesem Grunde kann es auch letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich zur Zeit der Kollision seine linke Hand am Lenkrad abgestützt hatte, was von den Beklagten bestritten wird.

    2.

    Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 253 Abs.2 BGB.

    Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Haftung des Beklagten zu 2. aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1., die nach bestrittenem Vortrag der Beklagten in dem Verteilen von Schulkalendern bestand, ausgeschlossen ist. Dies würde voraussetzen, dass die durch den Beklagten zu 2. durchgeführte Fahrt der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gedient hat. Eine solche Erfüllung liegt jedoch nicht bei einem Handeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Rahmen fiskalischer Hilfsgeschäfte vor (BGH NJW 1990, 2815).

    Jedenfalls scheitert der Anspruch an dem fehlenden Nachweis einer unfallbedingten Verletzung des linken Handgelenks des Klägers. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

    3.

    Der Antrag zu 2. ist mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Materielle Schäden, die nicht auch von dem Antrag zu 3. umfasst sind, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Zudem ist zu beachten, dass die Beklagten ein Anerkenntnis dem Grunde nach mit Schreiben vom 07.08.2006 erklärt haben und auch aus diesem Grunde kein Interesse an der begehrten Feststellung gegeben ist.

    4.

    Der Antrag zu 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet.

    Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der Handgelenksverletzung nicht nachweisen können, so dass er auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung hat.

    5.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 S.1, 709 ZPO.

    RechtsgebieteStVG, BGBVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG § 253 Abs. 2 BGB