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  • 03.04.2003 · IWW-Abrufnummer 030592

    Amtsgericht Minden: Urteil vom 10.12.2002 – 2 C 348/02

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Minden

    U r t e i l

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat das Amtsgericht Minden

    auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002

    durch die Richterin am Amtsgericht XXX

    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 418,47 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Wesentliche Inhalte und Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:

    Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

    Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung in Höhe von 418,47 Euro gem. § 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz verlangen.

    Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des von der Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfalles vom 24.8.2002 ist unstreitig. Mithin sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gem. dem zweiten Schadenersatzrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten fiktiv mit 3.240,64 Euro netto anrechnen. Ferner hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich der Reparaturkosten, jedoch nur wenn, und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Wagner in NJW 2002, 2049 ff.). Unstreitig hat die Klägerin für die netto durchgeführte Reparatur von 2.802,14 Euro Umsatzsteuern in Höhe von 448,34 Euro zahlen müssen. Diese tatsächlich angefallene Umsatzteuer kann sie zuzüglich zu den Nettoreparaturkosten gem. dem Sachverständigengutachten geltend machen, dass heißt insgesamt 3.688,95 Euro. Da die Beklagte insgesamt lediglich 3.272,48 Euro an die Klägerin gezahlt hat, bleibt mithin ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 418,47 Euro.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Klägerin kann jedoch nicht wie beantragt Zinsen seit dem 9.10.2002, sondern erst seit dem 10.10.2002 verlangen, da die von ihr den Beklagten gesetzte Frist zur Zahlung der Schadensersatzsumme erst am 9.10.2002 ablief.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 BGB