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  • 18.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062098

    Amtsgericht Brandenburg: Urteil vom 17.03.2006 – 33 C 296/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    33 C 296/05
    verkündet am 17.3.2006

    Amtsgericht Brandenburg

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat das Amtsgericht Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2006 durch den Richter am Landgericht Lorenz für Recht erkannt:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteiIt, an den Kläger 1.549,06 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. März 2005 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.0 % des beizutreibenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Tatbestand:

    Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Unfallereignis am 20.1.2005 in Brandenburg. Der Kläger befuhr zum angegebenen Zeitpunkt mit seinem Pkw Toyota, amtl. Kennzeichen XXX die Neuendorfer Straße in Richtung Nicolaiplatz, bog dort rechts ab und wollte anschließend links in die Bergstraße abbiegen. Vor ihm fuhr die Beklagte mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Taxi. Das Taxi verlangsamte seine Fahrt und fuhr nach rechts. Als der Kläger neben dem Taxi war, setzte dieses zu einem Wendemanöver an und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers, an dem ausweislich des vom Kläger eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dannenberg ein Schaden in Höhe von 2.312,92 ? (2.012,93 ? Reparaturkosten und 300 ? Wertminderung entstand). Ausweislich des Gutachtens betrug die Reparaturdauer 2 - 4 Tage,

    Der Kläger lies das Fahrzeug für einen Betrag von 939,36 ? zuzügl. Mehrwertsteuer in Höhe von 150,30 ? reparieren, wobei über den Umfang der durchgeführten Reparaturleistungen zwischen den Parteien Streit besteht.

    Die Beklagte zu 1) zahlte an den Kläger unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50 % einen Betrag von 1.221,77 ?.

    Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verursacht. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Da der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei, hafteten die Beklagten zu 100 % für den ihm entstandenen Schaden. Er könne die Mehrwertsteuer der tatsächlich entstandenen Reparatur zusätzlich zu den nach dem Gutachten veranschlagten Reparaturkosten verlangen.

    Der Kläger hat seinen Schaden zunächst wie folgt berechnet:

    Reparaturkosten laut Gutachten: 1.735,28 ?
    Wertminderung laut Gutachten: 300,00 ?
    Gutachterkosten: 388,25 ?
    Unkostenpauschale: 25,00 ?
    tatsächlich entstandenen Mehrwertsteuer: 150,30 ?
    Nutzungsausfall (12 Tage) a 43 ?: 516,00?
    = 3.114,83 ?
    abzüglich gezahlter: 1.221,77 ?
    = 1.893,06 ?

    Inder mündlichen Verhandlung am 24.2.2006 hat der Kläger die Klage wegen des Nutzungsausfalls für 8 Tage zurückgenommen.

    Er beantragt,

    die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin1.549,06 ? nebst Zinsen m Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. März 2005 zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Klage abzuweisen.

    Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe links geblinkt, bevor sie nach rechts ausgeholt habe, um das Wendemanöver durchzuführen. In einer solchen Situation habe der Kläger nicht überholen dürfen, weshalb ihm eine 50-prozentige Mithaftung treffe. Jedenfalls sei das Unfallereignis für den Kläger nicht unabwendbar gewesen.

    Sie sind der Ansicht, der Kläger sei, da die tatsächliche Reparatur lediglich 1.089,66 ? gekostet habe; auf die Geltendmachung dieses Betrages beschränkt. Soweit eine Abrechnung nach den fiktiven Kosten erfolgen könne, sei der jedenfalls, gehindert, einerseits den Reparaturaufwand nach dem Gutachten abzurechnen, andererseits die Mehrwertsteuer nach den Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend zu machen. Auch könne bei der Abrechnung nach fiktiven Kosten eine Nutzungsausfallentschädigung nichtverlangt werden. Die Auslagenpauschale sei mit 25 ? um 5 ? zu hoch angesetzt.

    Wegen des weiteren Sachvortrages wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG Zahlung in Höhe des zuletzt beantragten Betrages begehren.

    Bei der Abwägung der Verschuldensanteile sind nach ständiger Rechtsprechung neben den unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Für ihre Behauptung, die Beklagte.zu.2) habe links geblinkt, bevor sie das Wendemanöver eingeleitet hat, sind die Beklagten beweisfällig geblieben. Damit ist bei der Abwägung davon auszugehen, dass die Beklagte nicht geblinkt hat, was zu einer vollständigen Haftung der Beklagten führt. Für den Kläger stellte sich die Situation so dar, dass die vor ihm fahrende Beklagte zu 2) mit ihrem Taxi rechts anhalten wollte. Er durfte damit links neben das Taxi fahren, ohne damit rechnen zu müssen, dass dieses plötzlich nach links zu wenden versucht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger die Möglichkeit bestand, den Unfall zu vermeiden, als die Beklagte zu 2) plötzlich nach links zog. Damit trifft die Alleinverantwortlichkeit für das Unfallereignis die Beklagte zu 2),.die somit zu 100 % haftet.

    Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung greifen, nachdem der Kläger die Klage wegen des Nutzungsausfalls auf die vom Gutachter Dannenberg ermittelten 4 Tage beschränkt hat, im Ergebnis nicht durch.

    Es ist zunächst anerkannt, dass der Geschädigte die durch den Sachverständigen ermittelten fiktiven Kosten seiner Schadenersatzklage auch dann zugrundelegen darf, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. A., Rz. 26 a zu § 249 BGB. Es ist ferner anerkannt, das auch bei der abstrakten Abrechnung des Schadens die angefallene Mehrwertsteuer einer tatsächlich günstiger durchgeführten Reparatur als ersatzpflichtige Schadensposition geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., Rz. 18 zu § 249 BGB).Gleiches gilt hinsichtlich des Nutzungsausfalls. Der Kläger hat das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und ist damit berechtigt, Nutzungsausfall zu begehren, der unstreitig 43 ? pro Tag beträgt. Er ist allerdings bezüglich der Höhe auf den vom Sachverständigen XXX angegebenen Zeitraum von maximal 4 Tagen. beschränkt, da es nicht zum Nachteil der Beklagen gereichen kann, wenn die durch den Kläger durchgeführte günstige Reparatur länger dauert, als in einer Fachwerkstatt. Eine Entschädigungspauschale in Höhe von 25 ? hält das Gericht für angemessen, § 287 ZPO.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

    RechtsgebieteStVG, PflVG, BGBVorschriften§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG § 249 BGB