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  • 08.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219806

    Amtsgericht Wipperfürth: Urteil vom 10.07.2020 – 9 C 90/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Wipperfürth

    Urteil vom 10.07.2020


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    [Tatbestand]

    Ohne Tatbestand (§ 313a Abs. 1 ZPO)

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

    Der Klägerin ist ein Schaden in Form des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs nur in Höhe von 840,34 Euro entstanden.

    Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten merkantilen Wertminderung von 1.000,- Euro herauszurechnen ist, und folgt der Rechtsprechung der Amtsgerichte Remscheid (Urteil vom 10.11.2017, Az. 8a C 190/16, BeckRS 2017, 144236) und D-Stadt (Urteil vom 05.08.2019, Az. 39 C 107/19, BeckRS 2019, 35991 bzw. VersR 2020, 179). Auch in der Literatur ist diese Auffassung verbreitet (Freyberger NZV 2000, 290, 291; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 3 Rn. 119; Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 5 Rn. 19; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage (Stand 03.07.2020), § 249 BGB Rn. 168).

    Entscheidend für die Auffassung, dass die Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten aus dem merkantilen Minderwert herauszurechnen ist, ist das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Dass die Klägerin bereichert wäre, wenn die Umsatzsteuer nicht aus dem vom Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwert herausgerechnet wird, zeigt folgende Berechnung anhand des konkreten Falls:

    Der Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 33.100,- Euro brutto. Dies entspricht einem Nettowert von 27.815,13 Euro. Lediglich dieser Nettowert befindet sich im Vermögen der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin, weil es sich bei der Umsatzsteuer hier um einen durchlaufenden Posten handelt. Diese muss nämlich bei einer Veräußerung des Fahrzeugs abgeführt werden.

    Zieht man von dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert von 33.100,- Euro die vom Sachverständigen ermittelten 1.000,- Euro ab, ergibt sich ein (Brutto-)Wiederbeschaffungswert von 32.100,- Euro, entsprechend einem Nettowert von 26.974,79 Euro. Der Vermögensnachteil der Klägerin beläuft sich mithin auf nur 840,34 Euro (27.815,13 Euro abzüglich 26.974,79 Euro), und nicht auf 1.000,- Euro. Diese Berechnung zeigt, dass der Beklagten lediglich ein Schaden in Form des merkantilen Minderwerts in Höhe des von der Beklagten bereits gezahlten Betrags entstanden ist.

    Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass die sich aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergebende Beschränkung für die steuerneutral ermittelte merkantile Wertminderung nicht gilt (so aber Jaeger, Die Entschädigung des merkantilen Minderwerts, ZfS 2009, 602 ff.). Dies ist zwar im Grundsatz zutreffend. Doch handelt es sich hier um eine Frage der tatsächlichen Schadenshöhe. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten entsteht ein Schaden - wie vorstehend aufgezeigt - nur in Höhe der merkantilen Wertminderung ohne Umsatzsteueranteil.

    Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.