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  • 27.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215900

    Landgericht Wiesbaden: Beschluss vom 26.02.2020 – 1 Qs 9/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Wiesbaden

    Beschluss vom 26.02.2020


    Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Beweismittelvervollständigung durch das Amtsgericht Wiesbaden wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

    Gründe:

    Mit Bußgeldbescheid vom 29.10.2019 (Az: 392.000015.0) verhängte das Regierungspräsidium Kassel gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am 05.07.2019.

    Die betreffende Lichtzeichenanlage ist mit einer stationären Rotlichtüberwachungsanlage des Typs TRAFFIPHOT-III versehen.

    Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 31.10.2019 beantragte der Betroffene, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Verteidigung die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

    ‒ Falldatensätze der tatgegenständlichen Messung sowie der gesamten Messreihe mit
    ‒ Test-/Kalibrierfotos, Statistikdatei und Public Key,
    ‒ Vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen zur Messanlage sowie zur Lichtzeichenanlage mit Angabe des Typs der verwendeten Leuchtmittel, deren Alter und das Datum, an dem diese zuletzt ersetzt worden sind,
    ‒ Vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen zur Messanlage sowie zur Lichtzeichenanlage mit Angabe des Typs der verwendeten Leuchtmittel, deren Alter und das Datum, an dem diese zuletzt ersetzt worden sind,
    ‒ Leitrechnerprotokoll (Verkehrsrechnermitschrieb) zur Tatzeit, Signallageplan, Schaltplan der Lichtzeichenanlage,
    ‒ Gebrauchsanweisung zur Messanlage und zur Lichtzeichenanlage,
    ‒ Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals,
    ‒ Verträge und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit der Stadt Wiesbaden mit Privatdienstleistern im Rahmen der Verkehrsüberwachung.

    Mit Datum vom 04.11.2019 übersandte die Bußgeldstelle der Verteidigerin einen Ausdruck der entschlüsselten Rohdaten (XML-Datei) sowie ein Foto mit erkennbaren Sicherheitssymbolen. Zugleich teilte die Behörde mit, dass die Bedienungsanleitung des Überwachungsgeräts in den Räumlichkeiten der Messbehörde eingesehen oder im Internet auf einem Portal heruntergeladen werden könne. Der ordnungsgemäße Betrieb der Mess- und Überwachungsanlage sei durch die Eichunterlagen und die Plomben dokumentiert.

    Die Übersendung der kompletten Messreihe und der Lebensakte lehnte die Behörde ab und übersandte den Antrag vom 31.10.2019 gem. § 62 OWiG an das Amtsgericht.

    Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid am 05.11.2019 Einspruch ein.

    Mit Schreiben vom 21.01.2020 teilte das Amtsgericht formlos mit, dass es die Falldatei des Betroffenen nicht beiziehen werde. Es bestehe nach dem derzeitigen Aktenstand keine Notwendigkeit zur weiteren Aufklärung, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele. Weitere Fragen könnten im Rahmen der Beweisaufnahme an den Messbeamten gerichtet werden.

    Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene am 04.02.2020 Beschwerde ein und beantragte erneut, der Verteidigung die Daten und Unterlagen (1. Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Statistikdatei und Public Key; 2. die am Ende der Messreihe angefertigten Test-Kalibrierfotos; 3. Lebensakte, Gerätekarte, Wartungsbuch zum Messgerät etc. oder, falls solche nicht geführt wird, alle Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme; 4. Leitrechnerprotokoll (Verkehrsrechnermitschrieb), Signallageplan, Schaltplan; 5. Gebrauchsanweisung der Lichtzeichenanlage; 6. Protokoll der Neueinrichtung der Messstelle; 7. Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals; 8. Wartungs- etc. Nachweise zur Lichtzeichenanlage; 9. Verträge und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit der Stadt Wiesbaden mit Privatdienstleistern im Rahmen der Verkehrsüberwachung) zur Verfügung zu stellen. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdegründe wird auf Bl. 69 ff der Akten Bezug genommen.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.

    Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht über den Antrag nicht durch Beschluss entschieden hat, sondern seine Ablehnung, weitere Unterlagen hinzuziehen, formlos mitgeteilt hat. Auch ohne förmlichen Beschluss ist der Betroffene durch die Mitteilung des Amtsgerichts beschwert, so dass eine Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft ist.

    Der Zulässigkeit der Beschwerde steht § 305 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Die Beschwerde des Betroffenen richtet sich gegen die Ablehnung des Gerichts, weitere Unterlagen heranzuziehen und zur Verfügung zu stellen. Hierbei geht es nicht allein um die Akteneinsicht, sondern auch um die Beschaffung weiterer Unterlagen, die sich gerade nicht bei der Gerichtsakte befinden. Eine solche Entscheidung. über die Gewährung von Einsicht in weitere Unterlagen bzw. über die Heranziehung weiterer Unterlagen, steht ‒ jedenfalls, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird ‒ nicht im inneren Zusammenhang mit einem späteren Urteil, sondern betrifft vorrangig die Frage der Beweismittelvervollständigung.

    Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

    Das Amtsgericht hat es zurecht abgelehnt, der Verteidigung die in der Beschwerde vom 04.02.2020 aufgeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Im Einzelnen:

    Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, alle Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Statistikdatei und Public Key anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdaten oder weiterer, nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen verstößt weder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtsgesichtspunkten gem. § 244 Abs. 2 StPO zu befinden hat (Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 ‒ 3 Ss OWi 626/18, juris). Einem Antrag auf Einsicht in die „komplette Messreihe“ muss das Gericht grundsätzlich nicht nachkommen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 ‒ 2 Ss OWi 589/16). Beweismittel für einen konkreten Verkehrsverstoß ist das Messbild des Betroffenen. Da das Messbild auf einer digitalisierten Falldatei beruht, hat der Betroffene zudem ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende digitalisierte Falldatei. Dieses Einsichtsrecht gilt ‒ schon aus Gründen der Persönlichkeitsrechte Dritter ‒ allerdings nicht für die gesamte Messreihe. Sie ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren. Erst wenn durch tatsachenfundierten Vortrag ‒ zur Überzeugung des Tatrichters- dargelegt wird, warum aus der Messreihe Schlüsse auf die Messrichtigkeit der den Betroffenen zugeordneten Messwertes gezogen werden müssen, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen (OLG Frankfurt a.a.O.). Die Entscheidung, ob weitere Messunterlagen angefordert werden, obliegt demnach allein dem Tatrichter auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse.

    Der Auffassung, wonach sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch auf materielle Beweisteilhabe ergäbe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung, ist nicht zu folgen (so aber Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018 ‒ Lv 1/18-, juris; Landgericht Hanau, Beschluss vom 07. Januar 2019 ‒ 4b Qs 114/18 ‒ nicht veröffentlicht).

    Die Annahme des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, es müsse „Wissensparität und Waffengleichheit“ durch ein Recht auf Akteneinsicht hergestellt werden, da dem Betroffene in einem Bußgeldverfahren eine „Darlegungs- und Beibringungslast“ in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit des Messergebnisses zukomme, ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berührt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 ‒ 2 BvR 864/81; BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 ‒ 1 StR 48/81). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) führt insoweit aus. der Anspruch auf rechtliches Gehör solle verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwerte. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, sei dagegen zunächst nur für die Frage der Aufklärungspflicht von Interesse. Hiernach ist der fair-trial-Grundsatz von vornherein nicht berührt. Es geht vielmehr allein um die Frage der Aufklärungspflicht nach§ 244 Abs. 2 StPO.

    Insoweit kann sich der Betroffene auf sein allgemeines Schweigerecht berufen. Dieses wandelt sich auch nicht durch die Besonderheiten des standardisierten Messverfahrens in eine „Darlegungs- und Beibringungslast“, wie das OLG Bamberg ausführt:

    „Auch dort, wo standardisierte Messverfahren Anwendung finden, ist es keineswegs Aufgabe oder auch nur Obliegenheit des Betroffenen, seine Unschuld etwa „darzulegen“ oder gar „beizubringen“. Vielmehr obliegt es dem erkennenden Gericht, die Richtigkeit des erzielten Messergebnisses unter strenger Beachtung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sorgfältig zu überprüfen. Eine Verurteilung setzt auch bei Geschwindigkeitsverstößen den positiven Nachweis der Schuld voraus. Der Tatrichter hat zu klären, ob der Beweis mittels des von dem Messgerät erzeugten Messwerts in einer Weise geführt ist, dass eine Verurteilung gerechtfertigt ist, was die volle Oberzeugung des Tatrichters voraussetzt. Hierzu müssen die vom Bundesgerichtshof genannten Prämissen des standardisierten Messverfahrens in rechtsstaatlich einwandfreier Weise festgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, so drängt schon die Aufklärungspflicht dazu, das Messergebnis einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Eines Nachweises von Anhaltspunkten für Messfehler oder dergleichen durch den Betroffenen bedarf es hierzu nicht. Sind aber andererseits die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren erfüllt, so kann das Messergebnis einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden. Mit einer dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufenden „Darlegungs- und Beibringungslast“ oder aber einer „Richtigkeitsvermutung“ (so VerfGH Saarbrücken), die niemals Verurteilungsgrundlage sein darf, hat dies nichts zu tun.

    Vielmehr geht es allein um die Frage, ob bei Einhaltung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens das Messergebnis unter Berücksichtigung der Toleranzabzüge hinreichende Verurteilungsgrundlage sein kann. Dies hat der Bundesgerichtshof aber in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen (BGH a.a.O.) bejaht. Hiernach hat die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen ‒ die systemimmanenten Messfehler erfassenden ‒ Toleranzwert gerade den Zwe.ck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof auch konstatiert, es bestehe kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern. Vielmehr sei eine absolute Genauigkeit, d.h. eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Allerdings könne den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hinreichend durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.10.1997 (a.a.O.) nochmals ausdrücklich bestätigt hat, ist der Tatrichter nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Diese „Anhaltspunkte“ sind freilich gerade nicht vom Betroffenen oder seiner Verteidigung darzulegen oder gar zu beweisen. Vielmehr hat der Tatrichter auch in solchen Fällen von Amts wegen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken, ob sich solche Anhaltspunkte ergeben.“ (siehe OLG Bamberg, a.a.O. Rn. 10).

    Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des OLG Bamberg und hat dem nichts hinzuzufügen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Test- und Kalibrierfotos, deren Beiziehung der Betroffene beantragt hat.

    Das Amtsgericht war auch nicht gehalten, die Lebensakte des Messgeräts beizuziehen. Die Lebensakte eines Messgeräts kann nur dann beigezogen werden, wenn eine solche existiert (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.08.2016, 2 Ss OWi 589/16). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Lebensakte vorhanden ist. Vielmehr hat die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 04.11.2019 (Bl. 56 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Führung von Lebensakten in Hessen nicht gefordert werde. In diesem Zusammenhang war das Amtsgericht ebenso wenig verpflichtet, die gesamten Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen heranzuziehen. Wenn das Tatgericht von der Unversehrtheit der Eichsiegel, die die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit belegen, überzeugt ist, was es durch den in der Akte vorhandenen Eichschein und durch die Erklärung des Messbeamten ermitteln kann, bedarf es der Heranziehung aller Wartungs- und Reparaturunterlagen seit der Inbetriebnahme nicht, da das Gerät bei einer Reparatur vor erneuter Inbetriebnahme ohnehin neu geeicht werden musste.

    Soweit der Betroffene die Heranziehung von Leitrechnerprotokoll (Verkehrsrechnermitschrieb), Signallageplan und Schaltplan fordert, hat das Amtsgericht unter dem 21.01.2020 mitgeteilt, dass es die Rotzeitberechnung angefordert habe und dass sonstige erforderliche Fragen an den zur Hauptverhandlung geladenen Messbeamten gerichtet werden können. Dieser kann auch Auskunft zu seinen Schulungen geben, so dass es auch der Anforderung von Schulungsunterlagen vorab seitens des Amtsgerichts nicht bedurfte.

    Darüber hinaus musste das Amtsgericht auch die Bedienungsanleitung der Lichtzeichenanlage nicht zur Verfügung stellen. Diese befindet sich nicht bei der Gerichtsakte. Auch hier gilt, dass der Tatrichter, wenn er eine Einsicht in die Bedienungsanleitung für seine Überzeugungsbildung für notwendig hält, diese ordnungsgemäß in das Verfahren als Beweismittel einführen muss. Hält er hingegen die Kenntnisnahme oder Einsicht in die Bedienungsanleitung für seine Überzeugungsbildung nicht notwendig, muss er die Bedienungsanleitung nicht beiziehen, wenn sich aus der Aussage des Messbeamten keine begründeten Zweifel an dem ordnungsgemäßen Aufbau und Funktionstüchtigkeit der Anlage ergeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2013, 2 Ss OWi 173/13).

    Dies gilt auch in Bezug auf die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen der Lichtzeichenanlage.

    Die Anforderung aller Verträge zur Zusammenarbeit der Stadt Wiesbaden mit Privatdienstleistern erübrigte sich schon deswegen, weil sich aus dem Messprotokoll (Bl. 10 d.A.) ergibt, dass bei der Messung kein Personal von Privatunternehmen eingesetzt wurde.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.