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  • 13.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200122

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.02.2018 – 7 U 39/17

    Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.


    Oberlandesgericht Hamm

    7 U 39/17

    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.

    1

    Gründe:

    2

    Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

    3

    Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

    4

    Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 Bezug genommen.

    5

    Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

    6

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

    RechtsgebieteAutobahn, Richtgeschwindigkeit, FahrstreifenwechselVorschriften§§ 7, 17, 18 StVG, §§ 1, 3, 4 StVO